Die Stellung des Umweltanwalts im Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist die einer Formalpartei, der die Erhebung einer Revision beim VwGH lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht
GZ Ra 2016/04/0118, 29.06.2017
VwGH: Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt. Der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt erstattete einen als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz. Dazu sei vorweg festgehalten, dass die Stellung des Umweltanwalts im Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 die einer Formalpartei ist, der die Erhebung einer Revision beim VwGH lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Daher kann der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt auch nicht als Mitbeteiligter im gegenständlichen Revisionsverfahren auftreten. Der Umstand, dass er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligter bezeichnet wurde, vermag weder seine rechtliche Stellung als Mitbeteiligter iSd § 21 Abs 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz begründen.