Die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des VwG gilt nicht nur für das folgende Verfahren vor der belBeh, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren; die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das VwG selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
GZ Ra 2016/04/0118, 29.06.2017
VwGH: Wie der VwGH zu § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG ausgesprochen hat, folgt das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die nach dem VwGVG nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG. Während § 66 Abs 2 AVG die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG diese Bindung der belBeh - insofern im Wesentlichen in Übernahme der stRsp des VwGH - nun sogar ausdrücklich vor.
Es ist angesichts der Übernahme dieser in LuRsp entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG für die belBeh davon auszugehen, dass auch die übrigen, iZm § 66 Abs 2 AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG übertragen werden können.
So gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in solchen Zurückverweisungsbeschlüssen des VwG nicht nur für das folgende Verfahren vor der belBeh, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das VwG selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw in denen das VwG der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren.