Der VwGH hat unter Verweis auf die Rsp des EGMR näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft
GZ Ra 2017/04/0040, 29.06.2017
VwGH: Nach der - von der Revisionswerberin ins Treffen geführten - Rsp des VwGH ist eine mündliche Verhandlung auch zur Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen.
Diese Rsp ist jedoch zur Rechtslage vor der Änderung des VwGVG durch die Novelle BGBl I Nr 24/2017 ergangen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der VwGH hat unter Verweis auf die Rsp des EGMR näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft.
Dass im vorliegenden Fall eine der oben genannten Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfüllt wäre, wird von der Revisionswerberin weder mit ihrem Vorbringen, das VwG habe durch die Ergänzung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides "die Parteienrechte beeinträchtigt", noch mit dem allgemeinen Hinweis, es gehe "im konkreten Fall um die (zu verhandelnde) Sachfrage, ob der (konkrete) Spruch des Verwaltungsgerichts (abstrakt) geeignet ist, eine Änderung im GISA herbeizuführen", näher dargetan.