Das Gericht ist nicht "Oberaufseher" oder "oberste Zweckmäßigkeitsinstanz" im vermögensrechtlichen Bereich der Eltern-Kind-Beziehung, sondern hat sich grundsätzlich auf eine maßvolle Gebarungskontrolle primär zur Abwehr akuter Gefahren zu beschränken
GZ 4 Ob 25/17f, 13.06.2017
OGH: § 164 ABGB verpflichtet die Eltern, das Vermögen des mj Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Nach § 165 Abs 1, 214 ABGB haben sie bei Antritt der Obsorge dem Gericht das Vermögen im Einzelnen anzugeben und (ua) bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohles des Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen.
Nach § 133 AußStrG („Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener“) hat das Gericht dann, wenn ein Pflegebefohlener „nennenswertes Vermögen“ hat, dessen Verwaltung mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen hintanzuhalten. Sind Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte € 10.000 wesentlich übersteigt. In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen erforderlich ist. Das Gericht kann zur Überwachung der Verwaltung und Sicherung des Vermögens insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.
Der Begriff "Jahreseinkünfte" in § 133 AußStrG umfasst nur jene Einkünfte, die tatsächlich in die Verwaltungsbefugnis und -verpflichtung des gesetzlichen Vertreters fallen. Einkommen des Kindes aus eigenem Erwerb sowie Unterhaltsbeiträge, auch wenn sie € 10.000 pro Jahr übersteigen, sind in diese Wertgrenze nicht einzurechnen und führen nicht zu einer gerichtlichen Überwachung. Eine laufende (hier ausländische) Halbwaisenrente ersetzt die Unterhalts-, Versorgungs- und Pflegeleistungen des verstorbenen Elternteils und ist als Äquivalent des elterlichen Unterhalts der gerichtlichen Kontrolle nach § 133 AußStrG grundsätzlich entzogen, wenn keine konkreten Gefährdungsmomente erkennbar sind, die eine Überwachungspflicht des Gerichtes auslösen würden. Das Gericht ist nicht "Oberaufseher" oder "oberste Zweckmäßigkeitsinstanz" im vermögensrechtlichen Bereich der Eltern-Kind-Beziehung, sondern hat sich grundsätzlich auf eine maßvolle Gebarungskontrolle primär zur Abwehr akuter Gefahren zu beschränken.