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Verfahrensrecht

OGH: Zum Dispositionsgrundsatz im Unterhaltsverfahren

Auch im Unterhaltsverfahren werden die Grenzen der Entscheidungsbefugnis durch den Verfahrensgegenstand, also nicht nur den Inhalt des Sachantrags, sondern auch das diesen begründenden Tatsachenvorbringen, abgesteckt

03. 09. 2017
Gesetze:   § 8 AußStrG, § 9 AußStrG, § 36 AußStrG, § 405 ZPO
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Unterhaltsverfahren, Bindung an das Begehren, Verfahrensgegenstand, Tatsachenvorbringen, Dispositionsgrundsatz

 
GZ 8 Ob 32/17i, 30.05.2017
 
OGH: Gem § 36 Abs 3 AußStrG ist jeder Beschluss im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlage und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist der Beschluss nach § 36 Abs 4 AußStrG im Rahmen der Anträge zu fassen. § 36 Abs 3 und 4 AußStrG sind damit die Parallelbestimmungen zu § 405 ZPO.
 
§ 36 Abs 3 und 4 AußStrG stecken die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Gerichts ab. Die Entscheidungsbefugnis wird nicht nur durch den Antrag (bei antragsgebundenen Verfahren), sondern zudem durch den Verfahrensgegenstand begrenzt. Der Verfahrensgegenstand wird dabei nicht nur durch den Inhalt des Sachantrags, sondern auch durch das zu seiner Begründung erstattete Tatsachenvorbringen bestimmt. Der antragstellenden Partei darf vom Gericht weder ein Plus noch ein Aliud zugesprochen werden. Allgemein darf das Gericht den Parteien keine bessere Rechtsstellung als begehrt aufdrängen. Bei Beurteilung der inhaltlichen Festlegung eines Begehrens über einen disponierbaren Anspruch sind unterschiedliche, die Höhe des Anspruchs bestimmende Umstände jeweils gesondert zu betrachten.
 
Im Unterhaltsverfahren gilt das Antragsprinzip und der in § 8 Abs 1 AußStrG verankerte Dispositionsgrundsatz. Danach bestimmen die Parteien nicht nur über die Einleitung und das Ende des Verfahrens, sondern sie legen auch den Gegenstand des Verfahrens fest. Daraus folgt, dass im Unterhaltsverfahren der (nach § 9 AußStrG bestimmte) Antrag den Entscheidungsumfang quantitativ abgrenzt. Die gerichtliche Maßnahme muss zudem inhaltlich vom Gegenstand des Verfahrens erfasst sein, der durch das Begehren und das sich auf den Umfang des Begehrens beziehende Vorbringen konkretisiert wird. Dies bedeutet, dass die gerichtliche Maßnahme in dem zur Begründung der begehrten Rechtsfolge erstatteten Vorbringen und den zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen Deckung finden muss. In dieser Hinsicht kommt dem Gericht keine Gestaltungsfreiheit zu. Bei Nichtbeachtung wird dem Antragsteller ein Aliud zugesprochen. Die Überschreitung des Verfahrensgegenstands bildet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die vom Rechtsmittelgericht nicht von Amts wegen, sondern nur über Rüge im Rechtsmittel wahrgenommen werden darf.
 
 

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