Wenn keine tatsächliche Entbindung des Arztes von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt, ist von einem auf Entbindung gerichteten mutmaßlichen (hypothetischen) Willen des Verstorbenen auszugehen
GZ 2 Ob 162/16m, 27.07.2017
OGH: Nach § 54 ÄrzteG sind der Arzt und seine Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht ua dann nicht, wenn die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat (Z 3) und wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen a) der öffentlichen Gesundheitspflege, b) der Rechtspflege und c) von einwilligungsunfähigen Patienten iZm der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen (Z 4) unbedingt erforderlich ist.
Diese Rechtslage könnte nahe legen, dass der Arzt als Geheimnisträger bei Fragen zur Gesundheit des Patienten nach dessen Tod stets der unbedingten und uneingeschränkten Verschwiegenheitspflicht unterliegt, sofern er nicht schon zu Lebzeiten des Patienten von ihr entbunden wurde. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu, es ist vielmehr zu fragen, ob - wenn keine tatsächliche Entbindung vorliegt - von einem auf Entbindung gerichteten mutmaßlichen (hypothetischen) Willen des Verstorbenen auszugehen ist.
Die Aussage-(verweigerungs-)pflicht des Arztes in einem Verfahren, in welchem die Testierfähigkeit des Erblassers geklärt werden muss, richtet sich daher nach dem feststellbaren oder mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Hat der Erblasser zu Lebzeiten seinen diesbezüglichen Willen nicht ausdrücklich oder konkludent erklärt und verfügt der Arzt auch sonst über keine Anhaltspunkte, dass der Erblasser die Entbindung gegenüber den Verfahrensparteien verweigern wollte, so ist auf die Maßfigur des verständigen und einsichtigen Menschen abzustellen. Ein solcher würde typischerweise in die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht einwilligen, wenn es um die Aufklärung von Zweifeln an seiner Testierfähigkeit geht. Es liegt im grundsätzlichen Interesse des Erblassers, mag er testierfähig oder testierunfähig gewesen sein, dass sich jene Personen äußern, die am ehesten Aufschluss über seinen wahren letzten Willen geben können. Dies gilt auch für die Verschwiegenheitspflichten der diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger sowie der Altenfachbetreuer und Heimhelfer.