Ob die Kennzeichnung der in § 26 MedienG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann ebenso wie die Frage, wann durch „Ausgestaltung oder Anordnung“ einer Anzeige Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden, immer nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden
GZ 4 Ob 127/17f, 27.07.2017
OGH: Ob die Kennzeichnung der in § 26 MedienG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann ebenso wie die Frage, wann durch „Ausgestaltung oder Anordnung“ einer Anzeige Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden, immer nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Das Rekursgericht hat den Verstoß der beklagten Partei gegen § 26 MedienG ua damit begründet, die Werbeeinschaltungen hinterließen den Eindruck von redaktionellen Beiträgen, unterschieden sich dabei nur schwer von den übrigen redaktionellen Teilen, es läge aufgrund der Platzierung und Schriftgröße keine für den Durchschnittsleser wahrnehmbare Kennzeichnung vor und es bleibe unklar, was alles von der Bezeichnung „Anzeige“ oder „Werbung“ umfasst sei. In dieser von den Umständen des Einzelfalls geprägten Beurteilung liegt jedenfalls weder eine auffallende, die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels begründende Fehlbeurteilung noch eine „falsche Interpretation“ des vom Rekursgericht nur der Vollständigkeit halber zitierten Rechtssatzes RIS-Justiz RS0067690 vor.
Auch mit ihrem Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 60/16a zeigt die beklagte Partei keinen Widerspruch zur bisherigen Judikatur auf, mit dem die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels gestützt werden könnte. Die von der beklagten Partei aus dem Zusammenhang gerissene Wendung vom „durchschnittlich aufmerksamen und kritischen Leser“ bezog sich in der zitierten Entscheidung auf das Verständnis des heutigen Lesers zur fehlenden absoluten Objektivität von redaktionellen Beiträgen in periodischen Medien. Die Entscheidung traf jedoch keine (neue) Aussage zur Auffälligkeit von Kennzeichnungen werblicher Einschaltungen.