Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der im Herstellen bzw Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke gelegene Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht die einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität
GZ 4 Ob 78/17z, 27.07.2017
OGH: Die Verwertung auch redlich gewonnener Kenntnisse, insbesondere von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, durch einen früheren Beschäftigten, die grundsätzlich nicht gegen § 1 UWG verstößt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig sein. Dies ist etwa der Fall, wenn sich der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, in Kenntnis von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zum Zwecke des Wettbewerbs zu verwerten, oder wenn sich ein Angestellter von einem ihm anvertrauten oder ohne weiters zugänglichem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit, zB Abschreiben, dauernde und sichere Kenntnis verschafft. Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vornimmt, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhält.
Die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Dienstnehmer wird somit dann nach § 1 UWG geahndet, wenn sich die Dienstnehmer den Zugang dazu unbefugt in der Absicht der Verwertung nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschafft haben, oder wenn sie sich zu diesem Zweck von anvertrauten Unterlagen durch Abschriften oder sonstige Aufzeichnungen die dauernde Kenntnis gesichert haben.
Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der - schon im Herstellen bzw Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene - vorsätzliche - Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rsp geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität.