Nach § 114 Abs 2 StPO soll den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oder ähnlichem iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war; das trifft auch auf den bloßen Verwahrer einer Sache zu; Anderes gilt nur dann, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war; bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung dieser Person rechtfertigen es nicht, die Herausgabe zu verweigern
GZ 1 Ob 105/17y, 28.06.2017
OGH: Gem § 113 Abs 1 Z 2 StPO endet die Sicherstellung (ua), wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet. Nach Abs 3 leg cit – die Gründe der Aufhebung gelten allgemein und nicht nur für die dort genannten Fälle der Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit b StPO – hat die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind.
Nachdem die Sicherstellung des Anhängers am 13. 12. 2013 von der Staatsanwaltschaft K***** angeordnet worden war, ordnete diese im Hinblick auf die vorangegangene Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem § 190 Z 2 StPO gegen J***** P***** wegen § 133 Abs 1 und 2 erster Fall, § 146, § 147 Abs 2 StGB am 16. 12. 2013 die Aufhebung der Sicherstellung an und beauftragte eine bestimmte Polizeiinspektion mit der Ausfolgung des Anhängers an ihn. Die Beklagte geht ebenso wie das Berufungsgericht davon aus, dass die Anordnung der Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft K***** aufgrund der Sperrwirkung der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft W***** jedenfalls unzulässig gewesen ist, weshalb die rechtswidrig erfolgte Sicherstellung sogleich nach der Einstellung, dh ohne Verzögerung, aufzuheben und die Ausfolgung des sichergestellten Anhängers anzuordnen gewesen ist.
Im Hinblick auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 2 StPO ist das (bloße) Auffinden des Anhängers kein Grund für die Fortführung des beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 193 Abs 2 Z 2 StPO.
Für die Anordnung der Ausfolgung (bloß) sichergestellter Gegenstände ist im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft (§ 114 Abs 1 StPO) zuständig. Fällt der Grund für die (weitere) Verwahrung der sichergestellten Gegenstände weg, so sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen (§ 114 Abs 2 StPO).
Nach § 114 Abs 2 StPO soll den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oder ähnlichem iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war. Das trifft auch auf den bloßen Verwahrer einer Sache zu. Anderes gilt nur dann, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war. Bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung dieser Person rechtfertigen es nicht, die Herausgabe zu verweigern.
Gem § 114 Abs 2 StPO ist daher der sichergestellte Gegenstand nach Wegfall des Verwahrungsgrundes grundsätzlich an jene Person auszufolgen, aus deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Person offensichtlich keine Berechtigung über den betreffenden Gegenstand hat. In diesem Fall ist er der berechtigten Person auszufolgen, eine gestohlene Sache etwa dem Bestohlenen. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder auch nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, so ist er nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Erheben mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch und der oder die wahren Gläubiger können nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden, liegt gem § 114 Abs 2 Satz 2 StPO ein tauglicher Erlagsgrund vor.
Der Anhänger der Klägerin wurde im Gewahrsam von J***** P***** sichergestellt. Im Ermittlungsverfahren behaupteten sowohl die Klägerin als auch dieser (und zwar für ein ausländisches Unternehmen) das Eigentumsrecht. Die Klägerin konnte zur Bescheinigung ihrer Ansprüche die Kopie des Typen- und Zulassungsscheins des Anhängers an die Polizeiinspektion übermitteln, J***** P***** legte dagegen keine Bescheinigungsmittel vor. Trotz Abmeldung des Anhängers durch die Klägerin (als Zulassungsbesitzerin) am 29. 8. 2013 befand sich im Dezember 2013 auf diesem nach wie vor die (bei der Zulassung auf Antrag der Klägerin ausgestellte) Kennzeichentafel. Dem Amtsvermerk der Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft K*****, die die Ausfolgung des Anhängers an P***** veranlasste, ist kein Grund für die Rückstellung des Anhängers an ihn zu entnehmen.
In der ohne nähere Nachforschungen angeordneten Ausfolgung des Anhängers an P***** durch die Staatsanwältin ist keine bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbare Rechtsanwendung zu erblicken. Während die Klägerin ihre Berechtigung, über den Anhänger zu verfügen, mittels in Kopie vorgelegter Urkunden nachweisen konnte, behauptete J***** P***** lediglich, dass der Geschäftsführer der Klägerin der „P. ***** s.r.o.“ mehr als 60.000 EUR schulde und der Anhänger im Eigentum dieser Gesellschaft stehe und daher eine Sicherstellung nicht vorzunehmen sei. Abgesehen davon, dass auf dem Anhänger nach wie vor das von der Klägerin beantragte Kennzeichen montiert war, erschließt sich nicht, wie eine Sache der Klägerin infolge von (persönlichen) Schulden ihres Geschäftsführers in das Eigentum eines ausländischen Unternehmens übergegangen sein soll. Dass P***** selbst über den Anhänger verfügungsberechtigt gewesen sein soll, behauptete er in seinem E-Mail vom 15. 12. 2013 gar nicht. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Ausfolgung des Anhängers an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war, rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, ist zutreffend. Die Staatsanwaltschaft K***** wäre, wenn schon nicht zur Ausfolgung an die Klägerin, jedenfalls zur Hinterlegung gem § 1425 ABGB verpflichtet gewesen. Wenn die zuständige Staatsanwältin aber ohne nähere Begründung die Ausfolgung des Anhängers an eine Person veranlasste, obwohl deren Angaben nach der Aktenlage für das Eigentum eines ausländischen Unternehmens offenkundig kein tauglicher Grund für eine Berechtigung zur Innehabung ist, ist diese Anordnung unvertretbar. Dass die Klägerin Eigentümerin des Anhängers ist, bestreitet die Beklagte in ihrer Revision nicht.
Nach den Feststellungen ordnete die Staatsanwaltschaft K***** von Amts wegen die Aufhebung der Sicherstellung an und verfügte die Ausfolgung des Anhängers an J***** P*****. § 114 Abs 2 StPO enthält eine spezielle Regelung, was mit sichergestellten Gegenständen zu erfolgen hat, wenn der Grund für die weitere Verwahrung wegfällt. Da keine gerichtliche Beschlagnahme erfolgte, kommt es nicht darauf an, an wen in diesem Fall bei Einstellung eines Strafverfahrens der beschlagnahmte Gegenstand zurückzustellen ist. Im Hinblick auf die konkrete Regelung über die Rückstellung sichergestellter Gegenstände bei Wegfall des Verwahrungsgrundes in § 114 Abs 2 StPO kommt hier nur diese Bestimmung zur Anwendung und nicht § 367 Abs 2 StPO. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass bei Rückstellung von Gegenständen, die dem Opfer entwendet wurden, (auch im Ermittlungsverfahren) „die Förmlichkeiten“ des § 367 Abs 2 StPO zu beachten sind, so wurden sowohl die Klägerin als auch J***** P***** angehört und damit die dort genannten Personen. Die von der Beklagten iZm § 367 StPO in der Revision angesprochenen Rechtsfragen sind daher nicht entscheidungsrelevant.
Da die Vorinstanzen demnach zutreffend den Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten dem Grunde nach für berechtigt erkannten, ist der Revision nicht Folge zu geben.