Home

Zivilrecht

OGH: Rechnungslegungsanspruch bei Verletzung des Namensrechts nach § 43 ABGB?

Im Allgemeinen besteht der Zweck der Rechnungslegung darin, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, die Grundlage seiner Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu ermitteln, um ein Leistungsbegehren beziffern zu können, weshalb sich ein allfälliger Zahlungsanspruch aus der begehrten Rechnungslegung ableiten lassen muss

03. 09. 2017
Gesetze:   § 43 ABGB, Art XLII EGZPO
Schlagworte: Namensrecht, Verletzung, Rechnungslegungsanspruch, Zahlungsanspruch

 
GZ 4 Ob 120/17a, 27.07.2017
 
OGH: Ein Rechnungslegungsanspruch ist mit einer Verletzung eines Namensrechts nicht zwingend verbunden. Im Allgemeinen besteht der Zweck der Rechnungslegung darin, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, die Grundlage seiner Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu ermitteln, um ein Leistungsbegehren beziffern zu können, weshalb sich ein allfälliger Zahlungsanspruch aus der begehrten Rechnungslegung ableiten lassen muss.
 
Gerade das wäre hier aber nicht der Fall. Der Kläger strebt eine Rechnungslegung über die Umsätze im Restaurant an, hebt „belästigende Verwechslungen“ hervor, behauptete aber weder einen ihm entstandenen Schaden, noch eine Bereicherung der beklagten Partei durch die Verwendung der Bezeichnung „Ceconi's“. Das Vorbringen in der Revision zur angeblichen Lizenzersparnis der beklagten Partei verstößt gegen das Neuerungsverbot. Es bleibt unklar, wie die Ergebnisse einer Rechnungslegung über die Umsätze des Restaurants den Kläger in die Lage versetzen sollen, die aus der behaupteten Verletzung seines Namensrechts nur sehr vage (wegen „belästigender Verwechslungen“) abgeleiteten Ansprüche durchzusetzen. Das Begehren auf Rechnungslegung besteht schon deshalb nicht zu Recht.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at