Greift der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dann kann dieses Maß der Inanspruchnahme auch als Grundlage für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen dienen; der OGH hat erst jüngst in diesem Zusammenhang betont, dass dies (insbesondere) dann gilt, wenn den für die Lebensführung verwendeten Beträgen jeweils (zusätzliche) Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden zukam
GZ 6 Ob 89/17g, 07.07.2017
OGH: Das gegenüber den Jahren 2012 und 2013 von der Sachverständigen ermittelte weitaus höhere Monatseinkommen des Antragsgegners im Jahr 2011 resultierte aus der Veräußerung mehrerer Wohnungen, deren (Netto-)Erlös die Sachverständige dem Einkommen des Antragsgegners hinzurechnete. Diese Vorgehensweise würde zwar der stRsp des OGH widersprechen, wonach Verkaufserlöse der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht hinzuzurechnen sind, weil es sich dabei lediglich um Vermögensumschichtungen handelt. Der Antragsgegner hat sich im Revisionsrekursverfahren jedoch ausdrücklich darauf berufen, er habe „die hohen Einnahmen des Jahres 2011 in den Jahren 2012 und 2013 zum Lebensaufwand verwendet“ und sie nicht bereits im Jahr 2011 zur Gänze aufgebraucht. Greift aber der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dann kann dieses Maß der Inanspruchnahme auch als Grundlage für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen dienen; der OGH hat erst jüngst in diesem Zusammenhang betont, dass dies (insbesondere) dann gilt, wenn den für die Lebensführung verwendeten Beträgen jeweils (zusätzliche) Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden zukam. Damit begegnet die Vorgehensweise der Vorinstanzen, das durchschnittliche „Einkommen“ des Antragsgegners für jenen Zeitraum unter Miteinbeziehung des Nettoverkaufserlöses zu ermitteln, in welchem der Antragsgegner den Erlös zur Lebensführung verwendete und die verfahrensgegenständlichen Sonderunterhaltsansprüche der Antragsteller entstanden, bei der hier vorliegenden Konstellation keinen Bedenken.