Muss für konkrete vergangene Zeitabschnitte Unterhalt festgesetzt werden, dann ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen genau für diese Unterhaltsperioden zu ermitteln; maßgebend ist dabei der „jeweilige Zeitraum“, worunter regelmäßig das konkrete Kalenderjahr zu verstehen ist; dies gilt auch für den Zuspruch eines für die Vergangenheit geltend gemachten Sonderunterhaltsbegehrens, weil auch in diesem Zusammenhang die konkrete wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen im maßgeblichen Kalenderjahr zu beachten ist
GZ 6 Ob 89/17g, 07.07.2017
OGH: Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass nach stRsp des OGH bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage selbstständig erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger zwar das Durchschnittseinkommen aus den letzten drei, der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahren festzustellen ist, um die Unterhaltsbemessungsgrundlage verzerrende Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, auszuschalten – wobei nicht erkennbar wäre, warum dies im Regelfall bei gemischten Einkünften aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anders sein sollte –, dass diese Vorgehensweise aber nur bei einem Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft iSd § 406 Satz 2 ZPO Anwendung zu finden hat. Muss hingegen für konkrete vergangene Zeitabschnitte Unterhalt festgesetzt werden, dann ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen genau für diese Unterhaltsperioden zu ermitteln; maßgebend ist dabei der „jeweilige Zeitraum“, worunter regelmäßig das konkrete Kalenderjahr zu verstehen ist. Dies gilt auch für den Zuspruch eines für die Vergangenheit geltend gemachten Sonderunterhaltsbegehrens, weil auch in diesem Zusammenhang die konkrete wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen im maßgeblichen Kalenderjahr zu beachten ist.