Für die Überlassung einer Wohnmöglichkeit an den Unterhaltsberechtigten kann nur der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Minderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt berücksichtigt werden
GZ 8 Ob 32/17i, 30.05.2017
OGH: Schulden, die für die Familienwohnung aufgenommen wurden, also mit der Wohnversorgung der Unterhaltsberechtigten im Zusammenhang stehen, sind nach der jüngeren Rsp des OGH bei der Unterhaltsbemessung nicht abzugsfähig. Für die Überlassung einer Wohnmöglichkeit an den Unterhaltsberechtigten kann vielmehr nur der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Minderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige Kreditrückzahlungen für den Erwerb der Wohnung leistet, sondern auch dann, wenn er die Wohnung (zB das Eigentum) wirtschaftlich zur Verfügung stellt und ihm die Bedarfsdeckung wirtschaftlich zumindest teilweise zuzurechnen ist. Maßgebend ist die Wohnkostenersparnis des Unterhaltsberechtigten und der Umstand, dass dieser nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufkommen muss. Aus diesem Grund mindert sich der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten um den auf ihn entfallenden Anteil am fiktiven Mietwert, wenn er für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. Die fiktiven Mietkosten sind idR nach Köpfen auf alle die Wohnung nutzenden Personen aufzuteilen. Diese Grundsätze gelten für den Unterhalt von Ehegatten ebenso wie für jenen der Kinder.
Nach diesen Grundsätzen ist auch in einem Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung trägt, als Grundlage für die Anrechnung solcher Kosten ausschließlich der fiktive Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. An der Nichtabzugsfähigkeit der Schulden für die Wohnversorgung kann sich durch den Verkauf der Familienwohnung nichts ändern. Zum einen steht der Verkaufserlös für die Abdeckung der Schulden zur Verfügung. Zum anderen ist für die Frage der Abzugsfähigkeit von Schulden auf deren Art und Zweck im Zeitpunkt der Entstehung abzustellen. Dieser Charakter kann sich nicht nachträglich ändern.