Der Gesetzestext und die Materialien lassen keinen Raum für das im Revisionsrekurs gewünschte Ergebnis, dass es ausreicht, wenn ein Parteienvertreter iSd § 11 GrEStG die Selbstberechnung über Finanz-Online vornimmt und ein nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretener Antragsteller die bei der Selbstberechnung generierte Vorgangsnummer in sein Grundbuchsgesuch aufnimmt
GZ 5 Ob 96/17d, 27.06.2017
OGH: Der Gesetzestext und die Materialien lassen keinen Raum für das im Revisionsrekurs gewünschte Ergebnis, dass es ausreicht, wenn ein Parteienvertreter iSd § 11 GrEStG die Selbstberechnung über Finanz-Online vornimmt und ein nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretener Antragsteller die bei der Selbstberechnung generierte Vorgangsnummer in sein Grundbuchsgesuch aufnimmt.
Ob dieser Mangel einer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Selbstberechnungserklärung (§ 12 GrEStG iVm § 6 GrESt-SBV) einer Verbesserung nach § 82a GBG zugänglich wäre, muss nicht beantwortet werden, weil die Antragsteller eine solche Verbesserung entgegen § 82 Abs 5 GBG weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs vorgenommen haben.