Lediglich verbalaggressives Verhalten der betroffenen Person bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt
GZ 8 Ob 37/17z, 30.05.2017
OGH: Die Beurteilung, ob anstelle des bestellten Sachwalters ein anderer herangezogen werden soll, hat grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ebenso wirft die Frage, ob die im Einzelfall vorgetragenen Argumente eines Rechtsanwalts, aus welchen Gründen seiner Ansicht nach die konkrete Sachwalterschaft unzumutbar ist, gerechtfertigt sind, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Allgemein setzt eine Umbestellung des Sachwalters voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine derartige Maßnahme erfordert. Dies ist nach der Rsp im gegebenen Zusammenhang dann nicht der Fall, wenn Widerstand des Betroffenen unabhängig von der Person des bestellten Sachwalters auch gegenüber einer anderen Person zu erwarten ist, etwa weil – wie auch hier – die Betroffene erkennbar der Meinung ist, keines Sachwalters zu bedürfen. Lediglich verbalaggressives Verhalten der Betroffenen bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt.
Die Entscheidung 6 Ob 227/12v ist mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Der damals entschiedene Fall betraf einen 180 kg schweren, hoch aggressiven Mann, der aufgrund verschiedener Umstände als gefährlich beurteilt wurde und bereits mehrfach Frauen massiv eingeschüchtert hatte; vor diesem Hintergrund wurde der Umbestellungsantrag der weiblichen Sachwalterin mit dem Hinweis als berechtigt erachtet, dass die Bestellung eines männlichen Sachwalters zielführender sei. Weder die Person der Betroffenen noch ihr bisheriges Verhalten sind mit dem damals entschiedenen Fall vergleichbar, sodass die Beurteilung des Rekursgerichts, das die Voraussetzungen für eine Umbestellung hier verneint hat, nicht unvertretbar ist.