Äußert der Gewährleistungspflichtige rechtliche Zweifel, ob die Leistung überhaupt mangelhaft ist, liegt noch keine endgültige Erfüllungsverweigerung vor; die sekundären Gewährleistungsbehelfe können aber sofort geltend gemacht werden, wenn der Gewährleistungspflichtige endgültig die Nacherfüllung verweigert, weil er irrtümlich der Ansicht ist, dass keine Nacherfüllungspflicht besteht
GZ 1 Ob 124/17t, 12.07.2017
OGH: Gem § 932 Abs 4 Satz 2 ABGB kann der Übernehmer (Preisminderung oder) Wandlung begehren, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt. Äußert der Gewährleistungspflichtige rechtliche Zweifel, ob die Leistung überhaupt mangelhaft ist, liegt noch keine endgültige Erfüllungsverweigerung vor. Die sekundären Gewährleistungsbehelfe können aber sofort geltend gemacht werden, wenn der Gewährleistungspflichtige endgültig die Nacherfüllung verweigert, weil er irrtümlich der Ansicht ist, dass keine Nacherfüllungspflicht besteht.
Der Beklagte will die Reparaturkosten bzw Kosten für ein gebrauchtes Getriebe nur dann übernehmen, „wenn es sich um einen Gewährleistungsfall handelt“, dessen Vorliegen er jedoch bestreitet. Er verweigerte auch noch im Prozess die „Nacherfüllung“ und ist nicht ernstlich gewillt, den Mangel zu beheben und das Getriebe des Personenkraftwagens zu reparieren. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass damit von einer endgültigen Weigerung auszugehen ist, ist nicht korrekturbedürftig.