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Zivilrecht

OGH: § 924 ABGB – Vermutung der Mangelhaftigkeit iZm Gebrauchwagenkauf

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kläger der Beweis der Mangelhaftigkeit der Sache gelungen ist, ist nicht zu beanstanden; der Getriebebruch, der sich fünf Tage nach der Übergabe des Rennfahrzeugs ereignete, resultierte aus Vorschäden, mögen diese – wovon der Beklagte ausgeht – auch nur zu einem Anteil von 15 % ursächlich für den Bruch gewesen sein; seine Behauptung, dass diese Vorschäden zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden waren, konnte er nicht beweisen

03. 09. 2017
Gesetze:   § 924 ABGB, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Vermutung der Mangelhaftigkeit, Gebrauchtwagenkauf, Beweislast

 
GZ 1 Ob 124/17t, 12.07.2017
 
OGH: Gem § 924 ABGB leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Vermutung ist folglich bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt, weshalb bei Fahrzeugen älteren Baujahrs mit hohem Kilometerstand nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretenden Mängel generell auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden können. Welche Mängel hingenommen werden müssen und wann die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB als widerlegt anzusehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kläger der Beweis der Mangelhaftigkeit der Sache gelungen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Getriebebruch, der sich fünf Tage nach der Übergabe des Rennfahrzeugs ereignete, resultierte aus Vorschäden, mögen diese – wovon der Beklagte ausgeht – auch nur zu einem Anteil von 15 % ursächlich für den Bruch gewesen sein. Seine Behauptung, dass diese Vorschäden zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden waren, konnte er nicht beweisen.
 
 

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