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Zivilrecht

OGH: § 19 Abs 3 RAO – zum Erlagsrecht des Rechtsanwalts

Allein der Umstand, dass der Erleger rechtliche Zweifel hat, ob eine (noch nicht erklärte) Aufrechnung seiner Honorarforderung mit einem Rückzahlungsanspruch des Mandanten auf von ihm erlegte, aber nicht verwendete Pauschalgebühr rechtlich zulässig ist, stellt keinen Erlagsgrund dar

03. 09. 2017
Gesetze:   § 19 RAO
Schlagworte: Rechtsanwalt, Honorar, gerichtlicher Erlag

 
GZ 9 Ob 33/17v, 25.07.2017
 
OGH: Dem Rechtsanwalt steht das Erlagsrecht des § 19 Abs 3 RAO nur unter den dort normierten Voraussetzungen zu. Dass diese erfüllt sind, behauptet auch der Erleger nicht. Weshalb dessen Grundsätze dennoch im vorliegenden Fall anzuwenden sind, lässt sich dem Revisionsrekurs nicht entnehmen.
 
Darüber hinaus dient der Erlag grundsätzlich nicht der Erhaltung eines Befriedigungsfonds für strittige Forderungen des Erlegers. Allein der Umstand, dass der Erleger rechtliche Zweifel hat, ob eine (noch nicht erklärte) Aufrechnung seiner Honorarforderung mit einem Rückzahlungsanspruch des Mandanten auf von ihm erlegte, aber nicht verwendete Pauschalgebühr rechtlich zulässig ist, stellt keinen Erlagsgrund dar.
 
 

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