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Zivilrecht

OGH: Hinterlegung iSd § 1425 ABGB

Der die Leistung verhindernde Grund darf nicht in der Person des Erlegers selbst gelegen sein

03. 09. 2017
Gesetze:   § 1425 ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, Schlüssigkeitsprüfung

 
GZ 9 Ob 33/17v, 25.07.2017
 
OGH: Nach stRsp ist im Erlagsgesuch der Erlagsgrund anzugeben. Das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Dem Erlagsgericht obliegt dabei nur eine Schlüssigkeitsprüfung. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
 
Gem § 1425 ABGB steht es „dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gericht zu hinterlegen“, wenn eine Schuld aus dem Grund, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden kann. Im vorliegenden Fall kommt nur ein „anderer wichtiger Erlagsgrund“ iSd § 1425 ABGB in Frage. Der die Leistung verhindernde Grund darf dabei nicht in der Person des Erlegers selbst gelegen sein.
 
Die Ansicht des Rekursgerichts, dass es dem Erleger nicht gelingt, einen solchen Erlagsgrund schlüssig darzustellen, ist nicht korrekturbedürftig.
 
 

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