Die Antragsgegnerin hat die inkriminierten Behauptungen nicht in einem rechtsförmigen Verfahren, in dessen Zuge auch deren Richtigkeit geklärt werden hätte können, erhoben, sondern als außergerichtliche Reaktion auf eine Honorarforderung ihrer Vertragspartnerin; in diesem Zusammenhang sind die Vorwürfe gegen den Antragsteller aber nicht privilegiert, sondern die Antragsgegnerin haftet bereits bei Erkennbarkeit der Unrichtigkeit ihrer Behauptungen
GZ 6 Ob 105/17k, 07.07.2017
OGH: Nach stRsp sind in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen, Aussagen oder Anzeigen gegenüber anderen Prozesshandlungen, durch die andere Rechtsgüter geschädigt werden, noch weitergehend privilegiert. Sie sind nur rechtswidrig, wenn sie vorsätzlich wider besseres Wissen erhoben werden. Die Beweislast dafür, dass eine bestimmte Prozessbehauptung in Kenntnis ihrer Unwahrheit und sohin wissentlich falsch erhoben wurde, trifft denjenigen, der in einem nachfolgenden Verfahren als Kläger Ansprüche nach § 1330 ABGB geltend macht. Hinter dieser Rsp steht die Überlegung, dass das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB belastet werden dürfe, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliege.
Diese Überlegung lässt sich aber nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. Die Antragsgegnerin hat die inkriminierten Behauptungen nicht in einem rechtsförmigen Verfahren, in dessen Zuge auch deren Richtigkeit geklärt werden hätte können, erhoben, sondern als außergerichtliche Reaktion auf eine Honorarforderung ihrer Vertragspartnerin. In diesem Zusammenhang sind die Vorwürfe gegen den Antragsteller aber nicht privilegiert, sondern die Antragsgegnerin haftet bereits bei Erkennbarkeit der Unrichtigkeit ihrer Behauptungen.
Nach stRsp wird eine Tatsachenmitteilung auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht, aber keine Gewähr dafür besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde. Letztere Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Die Auslegung einer Äußerung bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Gleiches gilt für die Wertung des fehlenden Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis iSd § 267 ZPO.