Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein
GZ Ra 2015/07/0130, 28.06.2017
Das Projekt des Revisionswerbers nimmt Grundstücke in Anspruch, die zum öffentlichen Wassergut gehören. Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes hat dieser Inanspruchnahme nicht zugestimmt.
VwGH: Die mangelnde Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur Inanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes ist allerdings noch kein ausreichender Grund, eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2002, 2001/07/0069, ausgesprochen hat, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass gegenüber dem öffentlichen Wassergut kein Zwangsrecht eingeräumt werden könne. Auch öffentliches Wassergut unterliegt dem 6. Abschnitt des WRG (§§ 60 ff leg cit). Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein.
Nach stRsp des VwGH ist im Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten. Das würde nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Zwangsrechtseinräumung ablehnt.
Das LVwG hat dem Hinweis des Revisionswerbers in der Beschwerde auf die Einräumung eines Zwangsrechtes entgegengehalten, die belBeh habe keine Veranlassung gehabt, eine Dienstbarkeitseinräumung in Erwägung zu ziehen, weil aus dem Bewilligungsantrag und den Projektunterlagen hervorgegangen sei, dass keine Dienstbarkeiten in Anspruch genommen werden sollten.
In den Projektunterlagen (Technischer Bericht) findet sich die Anmerkung, dass mit den betroffenen Grundbesitzern, welche durch das geplante Bauvorhaben Wasserkraftschnecke H. berührt werden, das Einvernehmen bestehe. Schon im Verfahren vor der BH hat sich herausgestellt, dass das bezüglich des öffentlichen Wassergutes nicht zutrifft, weshalb der Revisionswerber auch aufgefordert wurde, einen Vertrag mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes vorzulegen, was jedoch nicht erfolgte. Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wurde aber auch nach der ausdrücklichen Erklärung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes, der Inanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes nicht zuzustimmen, nicht zurückgezogen. Es kann daher - jedenfalls ohne Befragung des Revisionswerbers - nicht davon ausgegangen werden, dass er die Einräumung von Zwangsrechten abgelehnt habe.
Damit kommt die Rsp, dass einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung das Begehren auf Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeiten immanent ist, zum Tragen. Schon die BH hätte daher zu prüfen gehabt, ob eine solche Zwangsrechtseinräumung in Frage kam. Es braucht somit nicht geprüft werden, wie die Situation zu beurteilen wäre, wenn der Revisionswerber im Verfahren vor der BH die Einräumung von Zwangsrechten abgelehnt, sie aber in der Beschwerde ausdrücklich beantragt hätte; ein solcher Fall liegt nicht vor.
Die Ansicht des LVwG, die BH habe keine Veranlassung gehabt, die Einräumung von Zwangsrechten zu prüfen, und die Verweigerung der wasserrechtlichen Bewilligung sei auf Grund der mangelnden Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur Grundinanspruchnahme zu Recht erfolgt, erweist sich daher als unzutreffend.
In den Revisionsbeantwortungen, insbesondere jener des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wird damit argumentiert, das Vorhaben des Revisionswerbers sei mit öffentlichen Interessen nicht vereinbar; dies ergebe sich aus den von der belBeh eingeholten Gutachten und Stellungnahmen.
Die Bewilligung des Vorhabens des Revisionswerbers wäre zu Recht versagt worden, wenn es entweder wegen entgegen stehender öffentlicher Interessen nicht bewilligungsfähig wäre oder wenn eine Zwangsrechtseinräumung nicht in Betracht käme.
Das LVwG hat jedoch ausschließlich mit der mangelnden Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes argumentiert, nicht aber eine Unzulässigkeit des Projektes aus öffentlichen Rücksichten festgestellt. Ob sich eine solche Unzulässigkeit aus den von der belBeh eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ergibt, ist nicht zu untersuchen, weil Prüfungsgegenstand das angefochtene Erkenntnisses und die darin getroffenen Feststellungen sind. Eine Prüfung, ob eine Zwangsrechtseinräumung möglich ist, hat auch nicht stattgefunden. Mit dem bloßen Hinweis auf die mangelnde Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes konnte die Bewilligung aber nicht verweigert werden.