Nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses geht das VwG davon aus, dass beim Revisionswerber keine bloß vorübergehende Arbeitslosigkeit vorliege, er "regelmäßig Bescheinigungen seiner Bemühungen, eine Beschäftigung zu finden, vorgelegt" habe und dem VwG Hinweise auf eine durch den Revisionswerber "schuldhaft herbeigeführte Arbeitslosigkeit oder die Ausschlagung konkreter Beschäftigungsangebote" nicht "zur Kenntnis gebracht worden" seien; mit diesen Ausführungen werden allerdings keine Feststellungen über Umstände, aus denen klar ersichtlich wird, dass der Revisionswerber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht im Stande ist, die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst zu erwerben, getroffen. Dem angefochtenen Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, welche regelmäßig vorgelegten "Bescheinigungen der Bemühungen, eine Beschäftigung zu finden", das VwG seiner Entscheidung insofern zugrunde gelegt hat; den vorgelegten Verfahrensakten sind Bewerbungsgesuche des Revisionswerbers lediglich bis August 2014 zu entnehmen; davon abgesehen ist nicht erkennbar, dass diese Gesuche - etwa im Hinblick auf deren Anzahl und die Auswahl der angestrebten Tätigkeiten vor dem Hintergrund des Alters und der Ausbildung des Revisionswerbers und der insofern vorgefundenen Arbeitsmarktlage - einer inhaltlichen Beurteilung dahin unterzogen wurden, ob damit aufgezeigt wird, dass der Revisionswerber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht im Stande ist, die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst zu erwerben; wie bereits im Erkenntnis zu Zl Ro 2014/10/0037 ausgeführt, besagt der bloße Umstand, dass der 1971 geborene Revisionswerber, obwohl EDV-Techniker, seit Oktober 2010 arbeitslos ist, noch nicht, dass es ihm (längerfristig) unmöglich (gewesen) wäre, einer Arbeit nachzugehen; dass dem VwG Hinweise auf eine durch den Revisionswerber "schuldhaft herbeigeführte Arbeitslosigkeit oder die Ausschlagung konkreter Beschäftigungsangebote" nicht "zur Kenntnis gebracht worden" seien, ändert nichts daran, dass das VwG Feststellungen zu treffen hat, die seine Beurteilung, der Revisionswerber sei nicht mehr als selbsterhaltungsfähig anzusehen, tragen können
GZ Ra 2016/10/0076, 27.06.2017
VwGH: Der VwG hat im - den Revisionswerber betreffenden - Erkenntnis vom 28. Juni 2016, Ro 2014/10/0037, auf dessen Begründung gem § 43 Abs 2 zweiter Satz wGG verwiesen wird, Folgendes ausgeführt:
"Nach der Rsp des OGH zum Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem Elternteil nach § 140 ABGB (aF) bzw dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen inhaltsgleichen § 231 ABGB idF BGBl I Nr 15/2013 entfällt die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind somit dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen - etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung - auch wieder wegfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt. Eine bloße Einkommensminderung hat aber noch nicht den Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit und das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge. Das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind verliert im Falle der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit seine Selbsterhaltungsfähigkeit somit nur dann, wenn es aufgrund fehlender sozialer Absicherung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die soziale Absicherung des erwachsenen Kindes ist im Falle einer Langzeitarbeitslosigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn es Arbeitslosengeld bezieht. Aber auch durch den Bezug der Notstandshilfe ist das selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind sozial abgesichert, dient doch die Notstandshilfe dazu, dem in Notlage befindlichen Arbeitslosen die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse zu ermöglichen.
Dem angefochtenen Bescheid sind Feststellungen, die die Beurteilung der belBeh, der Revisionswerber sei nicht mehr als selbsterhaltungsfähig anzusehen, tragen könnten, nicht zu entnehmen. Der bloße Umstand, dass der 1971 geborene Revisionswerber, obwohl EDV-Techniker, seit Oktober 2010 arbeitslos ist, besagt noch nicht, dass es ihm (längerfristig) unmöglich (gewesen) wäre, einer Arbeit nachzugehen. Da das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind seine Selbsterhaltungsfähigkeit nur im Falle der unverschuldeten Arbeitslosigkeit verliert, bedarf es einer Beurteilung unter diesem Aspekt. Dem angefochtenen Bescheid fehlen aber Feststellungen über Umstände, aus denen klar ersichtlich wird, dass der Revisionswerber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht im Stande ist, die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst zu erwerben."
Nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses geht das VwG davon aus, dass beim Revisionswerber keine bloß vorübergehende Arbeitslosigkeit vorliege, er "regelmäßig Bescheinigungen seiner Bemühungen, eine Beschäftigung zu finden, vorgelegt" habe und dem VwG Hinweise auf eine durch den Revisionswerber "schuldhaft herbeigeführte Arbeitslosigkeit oder die Ausschlagung konkreter Beschäftigungsangebote" nicht "zur Kenntnis gebracht worden" seien.
Mit diesen Ausführungen werden allerdings keine Feststellungen über Umstände, aus denen klar ersichtlich wird, dass der Revisionswerber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht im Stande ist, die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst zu erwerben, getroffen. Dem angefochtenen Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, welche regelmäßig vorgelegten "Bescheinigungen der Bemühungen, eine Beschäftigung zu finden", das VwG seiner Entscheidung insofern zugrunde gelegt hat. Den vorgelegten Verfahrensakten sind Bewerbungsgesuche des Revisionswerbers lediglich bis August 2014 zu entnehmen. Davon abgesehen ist nicht erkennbar, dass diese Gesuche - etwa im Hinblick auf deren Anzahl und die Auswahl der angestrebten Tätigkeiten vor dem Hintergrund des Alters und der Ausbildung des Revisionswerbers und der insofern vorgefundenen Arbeitsmarktlage - einer inhaltlichen Beurteilung dahin unterzogen wurden, ob damit aufgezeigt wird, dass der Revisionswerber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht im Stande ist, die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst zu erwerben. Wie bereits im genannten Erkenntnis zu Zl Ro 2014/10/0037 ausgeführt, besagt der bloße Umstand, dass der 1971 geborene Revisionswerber, obwohl EDV-Techniker, seit Oktober 2010 arbeitslos ist, noch nicht, dass es ihm (längerfristig) unmöglich (gewesen) wäre, einer Arbeit nachzugehen. Dass dem VwG Hinweise auf eine durch den Revisionswerber "schuldhaft herbeigeführte Arbeitslosigkeit oder die Ausschlagung konkreter Beschäftigungsangebote" nicht "zur Kenntnis gebracht worden" seien, ändert nichts daran, dass das VwG Feststellungen zu treffen hat, die seine Beurteilung, der Revisionswerber sei nicht mehr als selbsterhaltungsfähig anzusehen, tragen können.