Die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf auszugehen ist, ist stets eine solche des Einzelfalles, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde
GZ Ra 2017/21/0095, 29.06.2017
VwGH: In der Rsp des VwGH wurde bereits dargelegt, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf auszugehen sei, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel sei, wenn diese Beurteilung - wie hier - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.
Unter Berücksichtigung des Verhaltens der Revisionswerberin (Gebrauch einer Aliasidentität, Vernichten des Reisepasses und tätliche Widersetzung gegen die Zurückweisung nach Israel) erscheint die vom LVwG vorgenommene Beurteilung des Sicherungsbedarfs - auch im Hinblick auf die behauptete Wohnmöglichkeit beim Ehemann - unter Ausschluss des Ausreichens gelinderer Mittel insgesamt vertretbar.
Auch ist - entgegen der Annahme der Revision, die das am 15. Februar 2008 verhängte Aufenthaltsverbot außer Acht lässt - weder eine ungebührliche Dauer der Schubhaft noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem LVwG hat die anwaltlich vertretene Revisionswerberin nicht beantragt.