Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 2 VwGG besteht kein Anspruch auf Kostenersatz
GZ 2017/06/0001, 29.06.2017
VwGH: Da der Antragsteller keine Gelegenheit hatte, seinen Eintritt in die Beschwerdeverfahren zu erklären, liegt der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG vor und war den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren stattzugeben. Das Kostenersatzbegehren war abzuweisen, weil § 54 VwGG einen Kostenersatz im Fall der Z 2 nicht vorsieht.