Ein Aktionär ist im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher anzusehen, weil das auf Dauer angelegte Gesellschaftsverhältnis weder eine vertragscharakteristische Leistung noch ein Synallagma kennt
GZ 6 Ob 18/17s, 07.07.2017
OGH: Der Verbraucherschutz der EuGVVO setzt voraus, dass der Verbraucher einen Vertrag mit einer Person geschlossen bzw als Vertragspartner eine Person hat, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Deliktische Ansprüche fallen nicht unter Art 17 EuGVVO.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Aktien gar nicht von der beklagten AG selbst, sondern am Sekundärmarkt erworben. Damit erfolgte kein direkter Vertragsabschluss mit der AG. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist aber eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Bei Erwerb auf dem Sekundärmarkt kommt daher der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten nicht in Betracht.
Literaturausführungen, die die Verbrauchereigenschaft im Rahmen des Erwerbsgeschäfts mit der Bank behandeln, beziehen sich ausschließlich auf das Vertragsverhältnis zur Bank bzw zum sonstigen Verkäufer der Aktien. Das Aktionärsverhältnis als solches ist demgegenüber kein „Geschäft zur privaten Geldanlage“, sondern entgeltfremd.
Dass der Aktionär im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher iSd EuGVVO anzusehen ist, ergibt sich auch daraus, dass der Verbraucher Empfänger der vertragscharakteristischen Leistung sein muss. Im Gegensatz zum Kauf- oder Werkvertrag kennt das auf Dauer angelegte Gesellschaftsverhältnis aber weder eine vertragscharakteristische Leistung noch ein Synallagma. Die Satzung als Organisationsverfassung der Gesellschaft regelt vielmehr ausschließlich die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und ist entgeltfremd.