Dass das Gutachten auch die Interessen der Pflegeeltern „berührt“, erfüllt noch kein Zurechnungskriterium iSd § 2 Abs 2 GEG
GZ 9 Ob 32/17x, 28.06.2017
OGH: Werden Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern berichtigt, so sind diese Kosten gem § 2 Abs 1 Satz 1 GEG dem Bund von der Partei zu ersetzen, die „nach den bestehenden Vorschriften“ hiezu verpflichtet ist. In Verfahren über die Obsorge findet ein Kostenersatz nicht statt (§ 107 Abs 5 AußStrG). Im Verfahren außer Streitsachen kommt auch eine analoge Anwendung des § 40 Abs 1 ZPO nicht in Betracht. Die Gebühren sind daher von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde (§ 2 Abs 1 Satz 3 GEG). Beide Tatbestandsmerkmale gelten alternativ, sodass die Kostenersatzpflicht eines Beteiligten greift, wenn auch nur eines von ihnen zutrifft.
Gem § 184 ABGB haben Pflegeeltern, also Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen. Die Pflegeelternschaft begründet damit ein Antrags- und Rechtsmittelrecht im Obsorgeverfahren, und zwar auch in Verfahren, die nicht über ihren Antrag eingeleitet wurden.
Die Pflegeeltern haben im vorliegenden Obsorgeverfahren ihre Parteirechte ausgeübt, dadurch aber nicht die Einholung des Gutachtens veranlasst. Das Tätigwerden des Sachverständigen lag auch nicht in deren Interesse. Die Beweisaufnahme diente dem Zweck, die Beurteilungsgrundlagen für die Entscheidung über den vom Kinder- und Jugendhilfeträger gestellten Antrag zu schaffen, der obsorgeberechtigten Mutter wegen akuter Kindeswohlgefährdung die Obsorge über ihre Kinder zu entziehen und an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Die Erziehungsfähigkeit der Pflegeeltern stand nicht in Frage. Aufgrund dessen haben sie im Obsorgeverfahren auch keine eigenen Interessen geltend gemacht, sondern versucht, die Interessen der Kinder zu wahren. Dass das Gutachten Interessen der Pflegeeltern „berührt“, erfüllt noch kein Zurechnungskriterium iSd § 2 Abs 2 GEG, das einen Ausspruch deren (Mit-)Haftung für den Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren rechtfertigen könnte.