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Wirtschaftsrecht

OGH: Preisbestimmungsrecht gem § 1056 ABGB und Anwendbarkeit des § 354 UGB

Dass § 1056 ABGB durch § 354 UGB verdrängt wird und dadurch für einen Warenkauf nur ein nach objektiven Kriterien zu bestimmender Preis vereinbart werden kann, ist unzutreffend; dass § 354 UGB die Anwendung des § 1056 ABGB zwischen Unternehmern einschränken oder ausschließen würde, ist nicht ersichtlich

29. 08. 2017
Gesetze: § 354 UGB, § 1056 ABGB, § 1054 ABGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Kaufvertrag, Preisbestimmungsrecht, Entgeltlichkeit, angemessenes Entgelt, Bestimmtheit

 
GZ 7 Ob 8/17b, 05.07.2017
 
OGH: Nach § 354 Abs 1 UGB gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Die Reichweite dieser Bestimmung wird dadurch begrenzt, dass die Fiktion einer Vergütungsvereinbarung nur subsidiär bei Fehlen einer Vereinbarung eingreift; die gesetzliche Vorschrift enthält somit keine zwingende Regelung, sondern ihr geht eine abweichende Parteienvereinbarung vor. Auch beim Unternehmergeschäft ist es als Ausfluss der Privatautonomie iSd § 1056 ABGB zulässig, einer Vertragspartei ein Gestaltungsrecht auf eine (auch nachträgliche) Leistungs- bzw Preisbestimmung einzuräumen; § 1056 ABGB enthält keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung.
 
Dass § 1056 ABGB durch § 354 UGB verdrängt wird und dadurch für einen Warenkauf nur ein nach objektiven Kriterien zu bestimmender Preis vereinbart werden kann, ist daher unzutreffend; dass § 354 UGB die Anwendung des § 1056 ABGB zwischen Unternehmern einschränken oder ausschließen würde, ist nicht ersichtlich. Haben die Parteien wirksam vereinbart, dass der Käufer den Preis bestimmen soll, ist § 354 UGB nicht anwendbar, da die Parteien damit ein (zu bestimmendes) Entgelt vereinbart haben. Eine solche Preisbestimmungsklausel erfüllt daher das Bestimmtheitserfordernis des § 1054 ABGB. Ist ein bestimmbarer Preis vereinbart, ist keine Bestimmung eines angemessenen Preises nach § 354 UGB erforderlich.
 
Daraus folgt entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine gültige kaufvertragliche Regelung über die vom Kläger an die Beklagte gelieferten Eier zustande gekommen ist. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Preisbestimmungsrecht ausgeübt. Der Rückgriff auf einen vertragslosen Zustand und das Bereicherungsrecht durch das Berufungsgericht ist nicht zielführend.
 

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