Home

Strafrecht

OGH: Zur Frage, ob in der Entscheidung über ein Feststellungsbegehren eine Vermögensverfügung erblickt werden kann, die unmittelbar durch die Täuschung einen Vermögensschaden iSd § 146 StGB bewirkt

Im Fall eines Prozessbetrugs besteht – das Vorliegen der sonstigen, insbesondere subjektiven Tatbestandselemente vorausgesetzt – der täuschungsbedingte Schaden gerade in einer für den Täter günstigen Entscheidung des Entscheidungsorgans, das (allenfalls auch) mit der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht die Passiven des Geschädigten erhöht und damit in diesem Sinne unmittelbar die gerade verpönte Schädigung durch die Kostenentscheidung vollzieht

29. 08. 2017
Gesetze:   § 146 StGB, § 228 ZPO
Schlagworte: Prozessbetrug, Feststellungsbegehren, Vermögensschaden, Kostenersatzanspruch

 
GZ 6 Ob 71/17k, 29.05.2017
 
OGH: Vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen erfüllen nach nunmehr gefestigter Rsp den Tatbestand des Betrugs iSd § 146 StGB, zumal nach dem Vorbringen der klagenden Partei zusätzlich zu den unrichtigen Prozessbehauptungen im Vorprozess als zusätzliches Täuschungsmittel auch die behauptete wissentlich unwahre Aussage des damaligen Geschäftsführers der Beklagten hinzutritt.
 
Der Tatbestand des Betrugs umfasst nur den unmittelbar aus der infolge der Täuschung bewirkten Vermögensschaden und nicht bloß mittelbar bewirkte (Folge-)Schäden. Bei der – im vorliegenden Fall von der Klägerin behaupteten – Täuschung eines Entscheidungsorgans wird eine Schädigung durch Bejahung eines Kostenersatzanspruchs des Entscheidungsorgans aber unmittelbar und nicht bloß als Folgeschaden bewirkt. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang allgemein auf „Prozess- oder Anwaltskosten“ Bezug nimmt, sind in den vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen erkennbar solche (Standard-)Fälle gemeint, in denen im Anschluss an eine (unmittelbar durch eine Täuschung erfolgte) Schädigung, etwa durch täuschungsbedingte Herauslockung von Sachen, weitere (Prozess- oder Anwalts-)Kosten anfallen. Im Fall eines Prozessbetrugs besteht – das Vorliegen der sonstigen, insbesondere subjektiven Tatbestandselemente vorausgesetzt – der täuschungsbedingte Schaden gerade in einer für den Täter günstigen Entscheidung des Entscheidungsorgans, das (allenfalls auch) mit der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht die Passiven des Geschädigten erhöht und damit in diesem Sinne unmittelbar die gerade verpönte Schädigung durch die Kostenentscheidung vollzieht.
 
Die Klägerin behauptete in ihrer Klage lediglich eine Täuschungsabsicht bei der Prozessführung und die wissentlich unrichtige Aussage des damaligen Geschäftsführers der Beklagten und folgerte daraus, dass der Tatbestand des (Prozess-)Betrugs nach §§ 146 f StGB erfüllt sei, ohne eine ungerechtfertigte Bereicherung auch nur zu erwähnen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, ob die Klägerin der Beklagten bzw den ihr zurechenbaren Personen auch vorwirft, dass jemand um den Prozesskostenersatz (unrechtmäßig) bereichert werden sollte bzw dass die handelnden Personen dies in ihren – wenn auch bloß bedingten – Vorsatz aufgenommen hätten.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at