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Zivilrecht

OGH: Verschuldenszumessung bei der Scheidung

Im vorliegenden Fall haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte zu Hause bleiben und sich um die Erziehung der gemeinsamen Kinder kümmern solle, während der Kläger aufgrund seines höheren Einkommens berufstätig blieb; das Erstgericht stellte fest, dass die Beklagte wegen der übermäßigen Hinwendung zu den Kindern kein Interesse mehr am Kläger zeigte und es ablehnte, mit ihm gemeinsamen Aktivitäten nachzugehen; dass für die übermäßige Hinwendung – etwa aufgrund spezieller Erfordernisse – eine zwingende Notwendigkeit bestand, wurde weder festgestellt noch behauptet; auch wenn der Beklagten das heimliche Kopieren von Einkommensunterlagen des Klägers nicht als schwere Eheverfehlung anzulasten wäre, weil die Zerrüttung bereits vorher eingetreten ist, wäre die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass nach den Umständen des Falls weder der Unterschied der Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt noch das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt, jedenfalls vertretbar

29. 08. 2017
Gesetze:   § 60 EheG, § 49 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, Verschuldenszumessung, schwere Eheverfehlung

 
GZ 6 Ob 112/17i, 07.07.2017
 
OGH: Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls. Die Gewichtung einzelner Eheverfehlungen hängt nicht von ihrem rein zahlenmäßigen Überwiegen ab. Maßgeblich ist vielmehr das Gesamtverhalten und die besonderen Umstände des Einzelfalls, wozu insbesondere das Gewicht der Eheverfehlungen, ihre Reihenfolge und ihr Beitrag zur Ehezerrüttung in die Beurteilung miteinzubeziehen sind. Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Ein überwiegendes Verschulden ist nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, also das mindere Verschulden des einen Teils im Rahmen des maßgeblichen Gesamtverhaltens beider Ehegatten in seinem Zusammenhang fast völlig in den Hintergrund tritt.
 
Es entspricht der Rsp, dass die übermäßige Hinwendung eines Ehegatten zu seinem Beruf eine schwere Eheverfehlung bilden kann. Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig-seelisches Miteinanderleben. Die Ehegatten sind daher verpflichtet, bei der Gestaltung der gemeinsamen Freizeit Kompromisse einzugehen.
 
Im vorliegenden Fall haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte zu Hause bleiben und sich um die Erziehung der gemeinsamen Kinder kümmern solle, während der Kläger aufgrund seines höheren Einkommens berufstätig blieb. Das Erstgericht stellte fest, dass die Beklagte wegen der übermäßigen Hinwendung zu den Kindern kein Interesse mehr am Kläger zeigte und es ablehnte, mit ihm gemeinsamen Aktivitäten nachzugehen. Dass für die übermäßige Hinwendung – etwa aufgrund spezieller Erfordernisse – eine zwingende Notwendigkeit bestand, wurde weder festgestellt noch behauptet.
 
Auch wenn der Beklagten das heimliche Kopieren von Einkommensunterlagen des Klägers nicht als schwere Eheverfehlung anzulasten wäre, weil die Zerrüttung bereits vorher eingetreten ist, wäre die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass nach den Umständen des Falls weder der Unterschied der Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt noch das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt, jedenfalls vertretbar. Die Entscheidung hängt daher davon nicht konkret ab und die Zulässigkeit der Revision kann darauf nicht gestützt werden.
 
 

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