Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und eine Rechtsfrage, die Frage, ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, gehört hingegen zum Tatsachenbereich; das Erstgericht stellte fest, dass sich der Kläger im März 2014 „ob der für ihn untragbar gewordenen Lebensweise der Ehegatten“ entschloss, der Beklagten seinen Trennungswunsch mitzuteilen; in der Beweiswürdigung hielt es fest, der Kläger habe damit „unmissverständlich seinen Trennungswillen zum Ausdruck gebracht“; damit hat das Erstgericht hinreichend deutlich die subjektive Zerrüttung der Ehe seitens des Klägers mit März 2014 festgestellt; ein Rechtsfehler mangels Feststellungen liegt daher nicht vor
GZ 6 Ob 112/17i, 07.07.2017
OGH: Eine unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und eine Rechtsfrage, die Frage, ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, gehört hingegen zum Tatsachenbereich.
Ob eine derartige Feststellung hinreichend deutlich getroffen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls. Nur wenn die Auslegung der erstrichterlichen Feststellungen durch die zweite Instanz eine unvertretbare Fehlbeurteilung darstellt, ist die Anrufung des OGH zur Korrektur zulässig.
Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Das Erstgericht stellte fest, dass sich der Kläger im März 2014 „ob der für ihn untragbar gewordenen Lebensweise der Ehegatten“ entschloss, der Beklagten seinen Trennungswunsch mitzuteilen. In der Beweiswürdigung hielt es fest, der Kläger habe damit „unmissverständlich seinen Trennungswillen zum Ausdruck gebracht“. Damit hat das Erstgericht hinreichend deutlich die subjektive Zerrüttung der Ehe seitens des Klägers mit März 2014 festgestellt, wovon die Revisionswerberin ohnedies selbst ausgeht. Ein Rechtsfehler mangels Feststellungen liegt daher nicht vor.