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Zivilrecht

OGH: Ehewohnung gem § 97 ABGB

Der Schutz des § 97 ABGB erstreckt sich ausschließlich auf jene Fälle, in denen nur einer der Ehegatten über die Wohnung dinglich oder obligatorisch (aus Eigentum, Dienstbarkeit, Bestandrecht, Genossenschaftsrecht, Dienstvertrag, Bittleihe etc) verfügungsberechtigt ist, an der der andere ein dringendes Wohnbedürfnis hat; diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Beklagte über die im Eigentum des Klägers stehende, der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dienende Wohnung aufgrund des von ihr abgeschlossenen (bis 30. August 2016 befristeten) Mietvertrags ohnehin (obligatorisch) verfügungsberechtigt war; dass sie der Befristung des Mietvertrags nicht aus freien Stücken zugestimmt hätte, behauptet die Beklagte nicht

29. 08. 2017
Gesetze:   § 97 ABGB
Schlagworte: Eherecht, Ehewohnung, befristeter Mietvertrag

 
GZ 3 Ob 106/17k, 04.07.2017
 
OGH: Die von der Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob sich der Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB auf jede Wohnung bezieht, die dem Ehegatten zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt wurde, oder nur auf die Ehewohnung, stellt sich hier in Wahrheit nicht. Der Schutz des § 97 ABGB erstreckt sich nämlich nach stRsp ausschließlich auf jene Fälle, in denen nur einer der Ehegatten über die Wohnung dinglich oder obligatorisch (aus Eigentum, Dienstbarkeit, Bestandrecht, Genossenschaftsrecht, Dienstvertrag, Bittleihe etc) verfügungsberechtigt ist, an der der andere ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Beklagte über die im Eigentum des Klägers stehende, der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dienende Wohnung aufgrund des von ihr abgeschlossenen (bis 30. August 2016 befristeten) Mietvertrags ohnehin (obligatorisch) verfügungsberechtigt war. Dass sie der Befristung des Mietvertrags nicht aus freien Stücken zugestimmt hätte, behauptet die Beklagte nicht.
 
 

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