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Zivilrecht

OGH: Zum Schicksal von Reallasten bei Teilung der dienenden Liegenschaft

Die analoge Anwendbarkeit des § 847 Satz 2 ABGB und § 3 Abs 2 LiegTeilG kommt nur auf Prädialreallasten in Betracht, nicht aber auf Personalreallasten

29. 08. 2017
Gesetze:   § 847 ABGB, § 3 LiegTeilG
Schlagworte: Dienstbarkeit, Reallast, Teilung der dienenden Liegenschaft, lastenfreie Abschreibung, Grundbuch, Prädialreallasten

 
GZ 5 Ob 80/17a, 27.06.2017
 
OGH: Gem § 847 ABGB kann die Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes einem Dritten nicht zum Nachteil gereichen; alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Trifft jedoch die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nur ein Teilstück, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Abschreibung eines Grundstücks von einem im Alleineigentum stehenden Grundbuchskörper. Grundsätzlich entsteht somit bei Teilung der dienenden Liegenschaft eine Mehrzahl von Dienstbarkeiten. Nur die hinsichtlich eines räumlich begrenzten Teils der Liegenschaft bestehende Grunddienstbarkeit erlischt außerbücherlich ipso iure nach Teilung für abgetrennte Teile, auf die sie sich nicht bezieht. Gem § 3 Abs 2 LiegTeilG entfällt die Eintragung in der neuen Einlage dann, wenn sich die Last nicht auf das abzuschreibende Trennstück bezieht. Voraussetzung ist, dass die räumliche Beschränkung im Grundbuch (§ 12 Abs 2 GBG) eingetragen ist.
 
Eine analoge Anwendung von § 847 ABGB bzw § 3 LiegTeilG auf persönliche Dienstbarkeiten lehnt die Rsp ab, weil bei persönlichen Dienstbarkeiten die bei Zwangsversteigerung und im Konkurs wirksame Werthaftung des ganzen Grundstücks wirtschaftlich eine viel größere Rolle spielt als bei den Grunddienstbarkeiten, deren wirtschaftliche Bedeutung in der Ausübung des Servitutsinhalts selbst gelegen ist. Persönliche Dienstbarkeiten sind daher immer auf alle Trennstücke zu übertragen, auch wenn die Ausübung des eigentlichen Rechtsinhalts einzelne von ihm nicht betrifft.
 
Reallasten belasten ein Grundstück mit einer dinglichen Haftung des jeweiligen Eigentümers für bestimmte positive Leistungen. Ähnlich wie bei Dienstbarkeiten können Prädialreallasten und Personalreallasten unterschieden werden, je nachdem, ob die Berechtigung mit dem Eigentum an einem Grundstück verknüpft ist oder nur einer bestimmten Person zusteht. Prädialreallasten stehen dem jeweiligen Eigentümer eines oder mehrerer anderer Grundstücke als Berechtigtem zu und dienen primär Zwecken dieses Grundstücks. Gerade dies spricht dafür, sie den in § 847 Satz 2 ABGB und § 3 Abs 2 LiegTeilG ausdrücklich genannten Grunddienstbarkeiten gleichzuhalten. Die analoge Anwendbarkeit des § 847 Satz 2 ABGB und § 3 Abs 2 LiegTeilG kommt nur auf Prädialreallasten in Betracht, nicht aber auf Personalreallasten.
 
 

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