Die Maßnahmen nach § 130 und § 131 GBG dienen der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen, sodass den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zusteht
GZ 5 Ob 114/17a, 20.07.2017
OGH: Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, die Maßnahmen nach §§ 130 und 131 GBG dienten der Grundbuchbereinigung von Amts wegen, sodass den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zustehe, entspricht der stRsp des erkennenden Senats. Die von Kodek vertretene Auffassung, die Löschung unzulässiger Eintragungen nach § 130 GBG sei zwingend, für ein gerichtliches Ermessen bestehe hier kein Raum, bedarf im konkreten Fall schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil § 130 GBG sich lediglich auf schon ursprünglich abstrakt unzulässige Eintragungen bezieht, nicht aber auf abstrakt zulässige Eintragungen, die nur im konkreten Fall zu Unrecht bewilligt wurden. Abstrakt unzulässig ist das hier einverleibte Wohnungseigentum aber selbst unter Berücksichtigung der aus dem Grundbuchstand hervorgehenden Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Abtragung des Zubaus gemäß Punkt 1 des Bescheids vom 23. 7. 1953 nicht.
Die von Kodek lediglich referierte Auffassung eines zweitinstanzlichen Gerichts (KG Wels RPflSlgG 169), nach welcher einer die Berichtigung nach § 131 GBG ablehnende Beschluss ausnahmsweise dann anfechtbar sei, wenn der angefochtene Beschluss eine Erledigung der Sache enthalte, wurde vom OGH bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt.
Im Fall einer – hier behaupteten – grundbuchswidrigen unheilbar nichtigen Eintragung ist § 136 GBG nach völlig einheitlicher Rsp nicht anzuwenden.
Worin die vom Rekursgericht verneinten verfassungsrechtlichen Bedenken (offenbar gegen den in § 132 Abs 2 GBG vorgesehenen Ermessensspielraum und den Rechtsmittelausschluss) konkret begründet wären, führt der Revisionsrekurs nicht aus. Ein Rechtsschutzdefizit für die Antragstellerin besteht schon deshalb nicht, weil zur Beseitigung einer nichtigen Wohnungseigentumsbegründung nach grundbücherlicher Durchführung die Löschungsklage grundsätzlich zur Verfügung steht.