Der Vermieter muss, wenn er sich auf Betrug stützen will, den strafrechtlichen Grundtatbestand einschließlich Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz behaupten und beweisen; demgemäß reicht etwa die Behauptung von „Arglist“ nicht aus, weil sich daraus nicht die Erfüllung des Straftatbestands ergibt
GZ 6 Ob 71/17k, 29.05.2017
OGH: Die Klägerin stützt ihre Aufkündigung auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG, mithin auf eine mit Strafe bedrohte Handlung der Beklagten (bzw ihr zurechenbarer Personen) gegen das Eigentum der Klägerin. Eine strafbare Handlung ist grundsätzlich ein Kündigungsgrund, sodass der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht wird, sofern es sich nicht um nach den Umständen geringfügige Fälle handelt.
Eine strafbare Handlung iSd § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter einen Straftatbestand nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite hat der bedingte Betrugsvorsatz das Bewusstsein zu umfassen, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen, gerade durch Verursachung des Irrtums eine Vermögensverfügung des Getäuschten und dadurch eine unmittelbare Vermögensschädigung hervorzurufen und durch das bewirkte Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Der Vermieter muss daher, wenn er sich – wie im vorliegenden Fall die Klägerin – auf Betrug stützen will, den strafrechtlichen Grundtatbestand einschließlich Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz behaupten und beweisen. Demgemäß reicht etwa die Behauptung von „Arglist“ nicht aus, weil sich daraus nicht die Erfüllung des Straftatbestands ergibt.