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Zivilrecht

OGH: Sturmschadenversicherung iZm Erdrutsch

Dem Versicherer ist grundsätzlich dahin beizupflichten, dass im Rahmen einer Elementarrisikoversicherung auch aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers schon nach allgemeinen Sprachregeln die versicherte Gefahr „Erdrutsch“ selbst dann als im Grundsatz „naturbedingtes“ Ereignis zu verstehen ist, wenn bei der Risikobeschreibung der Begriff der Naturbedingtheit nicht ausdrücklich verwendet wird; demgegenüber widerspricht es gewohntem Sprachverständnis, einen unmittelbar vom Menschen herbeigeführten „Erdrutsch“ als „Elementar“ereignis zu qualifizieren

29. 08. 2017
Gesetze:   AstB 2002/2, § 914 ABGB, § 915 ABGB, § 6 ABGB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Sturmschadenversicherung, Elementarereignisse, Erdrutsch, Baufälligkeit, Risikoausschluss, Gefahrenerhöhung, Baubewilligungsbescheid

 
GZ 7 Ob 101/17d, 05.07.2017
 
Die Parteien haben einen Vertrag abgeschlossen, mit dem Gebäude der Klägerin gegen bestimmte Elementarereignisse versichert sind. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Sturmschadenversicherung (AstB 2002/2) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
 
„Besonderer Teil
 
Art. 1
 
Versicherte Gefahren und Schäden
 
(1) Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch (…) Erdrutsch.
 
(2) Im Sinne dieser Bestimmungen sind
 

 
d) Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschäden
 
Schäden, die an den versicherten Sachen durch in Bewegung geratene Felsblöcke, Gesteinsteile oder Erdmassen verursacht werden.
 
(3) Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung oder Beschädigung
 
a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in Abs. 1 genannten Schadensereignisse beruht.
 
(…)
 
(7) Der Versicherer haftet nicht
 

 
d) für Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteins- oder Erdmassen, wenn diese Bewegungen durch Erdaufschüttungen bzw. -abgrabungen, weiters durch Sprengungen oder die Erschließung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren verursacht wurden;
 
e) für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden oder dass im Zuge von Umbauten Baubestandteile aus der üblichen Verankerung oder Befestigung gelöst wurden oder noch nicht entsprechend mit dem sonstigen Bauwerk verbunden worden sind; die Ersatzpflicht des Versicherers besteht aber, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Mängeln in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.
 
…“
 
 
OGH: Das Berufungsgericht hat die Art 1.1, Art 1.2 und Art 1.3 AstB 2002/2 in der Zusammenschau im Rahmen ihres Wortlauts und orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers dahin ausgelegt, dass solche Erdrutschschäden versichert sind, die durch die unmittelbare Einwirkung von in Bewegung geratenen Erdmassen verursacht wurden. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht vertretbar bejaht, weil es „eine ruckartige Erdbewegung (iZm großen Niederschlagsmengen) im Nahbereich des klägerischen Wohnhauses in Form eines Erdrutsches“ gewesen ist, die unmittelbarer Auslöser des Schadens am Zubau war.
 
Der Beklagten ist grundsätzlich dahin beizupflichten, dass im Rahmen einer Elementarrisikoversicherung auch aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers schon nach allgemeinen Sprachregeln die versicherte Gefahr „Erdrutsch“ selbst dann als im Grundsatz „naturbedingtes“ Ereignis zu verstehen ist, wenn bei der Risikobeschreibung der Begriff der Naturbedingtheit nicht ausdrücklich verwendet wird. Demgegenüber widerspricht es gewohntem Sprachverständnis, einen unmittelbar vom Menschen herbeigeführten „Erdrutsch“ als „Elementar“ereignis zu qualifizieren.
 
Soweit die Beklagte allerdings von einem „unzulässigen Bewässern“ ausgeht und unterstellt, „dass im konkreten Fall die Erdbewegungen, die mit entsprechenden Bauvorhaben verbunden (waren), die Instabilität des Bodens bewirkten, die dann letztlich Auslöser für einen Erdrutsch war“, führt sie die Revision nicht gesetzmäßig aus, weil sie in den wesentlichen Punkten nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Der Schadensort ist nämlich ein geologisch unruhiger Hang mit schluffigem Erdreich und Wasserführungen in durchlässigen Bodenschichten, die zur Aufweichung der Konsistenz und zur Herabsetzung der Scherfestigkeit führen. Allein diese Umstände führten in der Vergangenheit zu Verformungen und es trat ein sog Hangkriechen auf. In Siedlungsbereichen übliche Geländemanipulationen und das Einbringen von Sickerwässern mögen risikoerhöhend gewirkt haben, waren aber nach dem vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalt nicht die zuletzt unmittelbaren und ursächlichen Auslöser des Erdrutsches. Das Berufungsgericht hat daher im Rahmen allgemeiner Auslegungsgrundsätze das Vorliegen des Risikoausschlusses nach Art 1.7 lit d AstB 2002/2 auf der Grundlage des zu beurteilenden Einzelfalls vertretbar verneint. Der gegenteilige Standpunkt der Beklagten, dass praktisch jedes für eine Erdbewegung mitursächliche menschliche Verhalten zum Entfall des Versicherungsschutzes führe, ist durch die Bedingungslage nicht gedeckt.
 
Der Risikoausschluss wegen Baufälligkeit iSd Art 1.7 lit e AstB 2002/2 greift bei einem Gebäude, wenn sich dieses in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befindet, also durch geringste, atypische Anlässe vom Einsturz bedroht ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Baufälligkeit und die hier für bestimmte Objektbereiche festgestellte mangelhafte Errichtung sind verschiedene Risikoausschlüsse. Für letztgenannten Fall ist hier aber kein Risikoausschluss vereinbart.
 
Die Beklagte ist letztlich noch der Ansicht, dass ihr die Klägerin die unzureichende Fundierung und das Unterlassen der Ableitung der Niederschläge in das Kanalsystem als vermeintlich gefahrenerhöhende Umstände hätte mitteilen müssen. Die unterlassene Meldung einer Gefahrenerhöhung ist aber nur relevant, wenn der Versicherungsnehmer sie kannte oder kennen musste. Dies steht aber, insbesondere nach dem Inhalt des Baubewilligungsbescheids, nicht fest, worauf sich die Klägerin auch erkennbar berufen hat.
 
 

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