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Zivilrecht

OGH: Zum Unterlassungsanspruch nach § 28a KSchG

Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage besteht auch für den Verbandsprozess gem § 28 KSchG, wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht

29. 08. 2017
Gesetze:   § 28a KSchG, RL 2009/22/EG, § 879 ABGB, § 6 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbraucherrechte, Verbandsklage, vorbeugende Unterlassungsklage, Referenzzinssatz, Negativzinsen

 
GZ 8 Ob 101/16k, 30.05.2017
 
OGH: § 28a Abs 1 KSchG dient der Umsetzung der RL 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen und erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklage auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern. Der Unterlassungsanspruch nach § 28a KSchG setzt voraus, dass das beanstandete Verhalten die „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ beeinträchtigt. Es muss daher für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zahlreiche Kunden einer (großen) österreichischen Bank betrifft.
 
Wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht, ist nach stRsp auch eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig. Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage wurde für den Verbandsprozess gem § 28 KSchG bereits bejaht. Sie besteht auch in einem Verbandsprozess gem § 28a KSchG. Dies entspricht dem Wesen eines Verbandsprozesses, in dem eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen ist, und steht auch im Einklang mit dem von der RL 2009/22/EG verfolgten Ziel, Verstöße, durch die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt werden, rechtzeitig abzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob sich der beklagte Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits rechtswidrig verhalten hat. Es genügt das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr, die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen ist.
 
Im Anlassfall beanstandet der Kläger Mitteilungen der beklagten Bank an zahlreiche Verbraucher-Kreditnehmer, in denen er einen Verstoß gegen gesetzliche Verbote erblickte (§ 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 und 6 KSchG). Die Beklagte kündigt darin iZm „Negativzinsen“ einseitig eine Vorgangsweise an, die ein Abgehen von einer klaren Regelung bedeutet, die in einer Vielzahl von mit ihren Kunden geschlossenen Kreditverträgen enthalten ist. Der Kläger behauptet damit einen - hinreichend dargelegten und nach dem Klagevorbringen auch unmittelbar bevorstehenden - Eingriff in die Rechtssphäre der Kreditnehmer durch die konkret von der Beklagten in Aussicht genommene Vorgangsweise, bei der Berechnung der von den Kunden zu zahlenden Zinsen bei einem negativen Referenzzinssatz diesen Indikator einseitig mit Null anzusetzen. Die Voraussetzungen für eine (inhaltliche) Prüfung dieser Behauptungen im Verbandsprozess sind daher gegeben.
 
 

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