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Zivilrecht

OGH: § 1056 ABGB – Preisbestimmung durch Kontrahenten

Die Preisbestimmung durch den Kontrahenten steht im Zweifel unter der Anforderung der Austauschgerechtigkeit; eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt richterlicher Kontrolle, die weiter geht als bei der Preisbestimmung durch einen Dritten; gravierende Fehler der Leistungsbestimmung führen daher nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen richterlichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses

29. 08. 2017
Gesetze:   § 1056 ABGB
Schlagworte: Kaufvertrag, Festsetzung des Preises, Preisbestimmung durch Kontrahenten, offenbar unbillig

 
GZ 7 Ob 8/17b, 05.07.2017
 
OGH: Nach § 1056 Satz 1 ABGB können Käufer und Verkäufer die Festsetzung des Preises einer dritten bestimmten Person überlassen. Auch eine Vereinbarung, mit der die Preisfestsetzung einem Vertragspartner überlassen wird, ist grundsätzlich zulässig und wirksam. § 1056 ABGB ist als Grundlage einer allgemeinen Regelung der Leistungsbestimmung durch einen Vertragspartner oder einen Dritten anzusehen. Das dem Kontrahenten durch die Preisfestsetzung eingeräumte Gestaltungsrecht schafft grundsätzlich zwischen den Parteien ein verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist. § 1056 ABGB enthält nach seinem Wortlaut zwar keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung, jedoch ist die Preisbestimmung nicht der Willkür des Berufenen überlassen, hat nicht offenbar unbillig zu erfolgen und darf nicht das Ausmaß dessen überschreiten, womit der Käufer überhaupt rechnen hätte können. Bezüglich eines Gestaltungsermessens bei Hauptpunkten ist stets billiges Ermessen und nicht freies Ermessen als vereinbart anzunehmen; im Zweifel gilt daher nach der redlichen Verkehrsübung Preisbestimmung nach billigem Ermessen, die auf Austauschgerechtigkeit im Einzelfall zielt und sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen etwa Üblichen zu halten hat. Die Preisbestimmung durch den Kontrahenten steht somit im Zweifel unter der Anforderung der Austauschgerechtigkeit. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt richterlicher Kontrolle, die weiter geht als bei der Preisbestimmung durch einen Dritten. Gravierende Fehler der Leistungsbestimmung führen daher nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen richterlichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses. Die Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt somit insofern der richterlichen Kontrolle, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung durch die andere Partei nicht gebunden ist. Die Preisbestimmung hat sich an der Austauschgerechtigkeit im Einzelfall zu orientieren, für die die Interessenlage beider Parteien von Bedeutung ist. Dem Vertragsteil, dem die Festsetzung einer Leistung überlassen wird, soll ein Spielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen ein (der gerichtlichen Überprüfung zugänglicher) Ermessensfehler nicht vorliegt; wird jedoch die Ermessensgrenze überschritten, kann die verfehlte – grob unbillige – Preisfestsetzung durch den Richter korrigiert werden.
 
Offenbar unbillig ist das Ergebnis der Ausübung eines Preisbestimmungsrechts dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt werden oder die Unrichtigkeit des Preises einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist; nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit bzw eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage ist relevant.
 
 

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