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Zivilrecht

OGH: Ärztlicher Kunstfehler und Verjährung

Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis andauert, dass es sich um einen Kunstfehler handelt

29. 08. 2017
Gesetze:   § 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, ärztlicher Kunstfehler, Verjährung, Gutachten, Bindung

 
GZ 10 Ob 39/17h, 18.07.2017
 
OGH: Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis andauert, dass es sich um einen Kunstfehler handelt. Setzt diese Kenntnis Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten erlangt hat. Die Einholung eines Gutachtens wird idR nicht verlangt. Haben die Vorinstanzen aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht angenommen, dass die Geschädigte bereits seit über drei Jahren vor Klagseinbringung (im Jänner 2014) den Sachverhalt ausreichend kannte oder kennen musste, um die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB in Gang zu setzen, stellt diese Ansicht jedenfalls keine vom OGH zu korrigierende Fehlbeurteilung dar.
 
Ob das Gutachten einer Schlichtungsstelle (hier das Gutachten der Schlichtungsstelle nach § 58a ÄrzteG) als Entscheidungsgrundlage ausreicht, ist eine Tatfrage. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Bindung an das Gutachten wäre nur denkbar, wenn die Parteien einen (echten) Schiedsvertrag abgeschlossen hätten.
 
 

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