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VwGH: Umweltverträglichkeitsprüfung iZm Rodungen – kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben

Allein der Umstand, dass ein Vorhaben, das den in Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit a UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht, bewirkt noch nicht, dass gem § 3 Abs 2 leg cit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Fall nach der genannten Norm im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist

28. 08. 2017
Gesetze:   § 3 UVP-G 2000
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, kumulative Wirkung, Rodungen

 
GZ Ra 2017/10/0055, 27.06.2017
 
VwGH: Das VwG ist auf sachverständiger Grundlage ohnehin davon ausgegangen, dass bei der Prüfung nach § 3 Abs 2 UVP-G 2000 zusätzlich zu der im Verfahren vor dem BVwG berücksichtigen Fläche von 4,87 ha eine seit dessen Prüfung im Jahr 2015 erfolgte "Flächenerhöhung von insgesamt 0,05 ha" einzubeziehen ist. Entgegen der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision offenbar vertretenen Ansicht bewirkt allein der Umstand, dass das gegenständliche Vorhaben, das den in Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit a UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht, noch nicht, dass gem § 3 Abs 2 leg cit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Fall nach der genannten Norm im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. In Ansehung der auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Anschauung des VwG, es sei insofern nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 3 Abs 2 UVP-G 2000 zu rechnen, enthält die vorliegende Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung allerdings keine Ausführungen.
 
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung im Übrigen - ohne jegliche Darlegungen - auf Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit. b UVP-G 2000 Bezug genommen wird, wird damit eine grundsätzliche Rechtsfrage in Bezug auf die Beurteilung, ob ein Neuvorhaben oder ein Änderungsvorhaben (iSe Erweiterung eines bestehenden Vorhabens) vorliegt, nicht aufgezeigt.
 
 

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