Mit dem Abbruch einer baulichen Anlage oder der Erteilung einer sich auf den betreffenden Bauteil beziehenden Um- oder Zubaubewilligung verliert die Instandhaltungsverpflichtung ihre normative Bedeutung
GZ Ra 2017/06/0103, 29.06.2017
VwGH: Gem § 39 Abs 1 Stmk BauG hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden. Diese Instandhaltungspflicht setzt somit das Vorhandensein einer rechtmäßigen baulichen Anlage voraus. Mit dem Abbruch einer baulichen Anlage oder der Erteilung einer sich auf den betreffenden Bauteil beziehenden Um- oder Zubaubewilligung verliert die Instandhaltungsverpflichtung ihre normative Bedeutung.
Fallbezogen änderte sich der aktuelle Konsens für die verfahrensgegenständlichen Gebäude nach Erteilung des Sanierungsauftrages insofern, als mit Bescheid vom 28. Juli 2016 ua die Errichtung von Kehrstegen zur Kehrung der Fänge (laut Beschwerde "über Dach") bewilligt wurde. Von dieser Rechtslage hatte das VwG bei seiner Entscheidung auszugehen. Laut Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis wurde dadurch der Austausch der Kehr- und Putztürchen obsolet. Diesen geänderten Sachverhalt hatte das LVwG dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs 1 Stmk BauG zufolge seiner Entscheidung zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Bauausführung auch bewilligungskonform erfolgte. Dass die nicht bewilligungskonforme Bauführung nachträglich genehmigt worden wäre, ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen.
Davon ausgehend zeigte die Revision fallbezogen mit der von ihr angeführten grundsätzlichen Rechtsfrage keine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg Rsp auf. Im Ergebnis hob das LVwG den baupolizeilichen Auftrag, die schadhaften Kehr- und Putztürchen an insgesamt 31 näher bezeichneten Fängen zu ersetzen, auf Grund des mit Bescheid vom 28. Juli 2016 geänderten Sachverhaltes zu Recht auf.