Bei Vorliegen eines Erteilungshindernisses nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG 2005 erfolgt keine Interessenabwägung gem § 11 Abs 3 NAG 2005
GZ Ra 2017/22/0014, 31.05.2017
Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird ausgeführt, dass gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, was die Anwendung des § 11 Abs 3 NAG 2005 zur Folge habe. Demnach könne ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gem § 11 Abs 1 Z 3 NAG 2005 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten sei (Hinweis auf § 11 Abs 3 NAG 2005).
VwGH: Mit diesem Vorbringen lässt die Revision außer Acht, dass mit der Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin ein bis 13. November 2019 gültiges Einreiseverbot verbunden war. Das VwG hat daher zutreffend das absolute Erteilungshindernis gem § 11 Abs 1 Z 1 NAG 2005, wonach einer Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn gegen sie ua ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, angenommen. Soweit die Revisionswerberin demnach die unterbliebene Abwägung iSd Art 8 EMRK moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei Vorliegen eines Erteilungshindernisses nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG 2005 keine Interessenabwägung gem § 11 Abs 3 NAG erfolgt.