Es steht der belBeh offen, Revisionsgründe sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des VwG als auch bezüglich des Inhalts und bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegt, geltend zu machen
GZ Ra 2017/06/0103, 29.06.2017
VwGH: Mit der Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision gem Art 133 Abs 6 Z 2 und Abs 9 B-VG besteht eine verfassungsrechtliche Zuständigkeit der belBeh vor einem VwG, die Rechtmäßigkeit des aufgrund einer Beschwerde gegen den von dieser Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid ergangenen Erkenntnisses oder Beschlusses des VwG durch den VwGH überprüfen zu lassen. Es steht der belBeh offen, Revisionsgründe sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des VwG als auch bezüglich des Inhalts und bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegt, geltend zu machen.