Der VwGH hat im Erkenntnis vom 1. März 2016, Ra 2015/11/0106, ausgesprochen, dass seine (umfangreiche) Rsp zu Art 130 Abs 2 B-VG (alt) auf die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Behörden durch die Verwaltungsgerichte (Art 130 Abs 3 B-VG (neu)) übertragbar ist
GZ Ro 2015/07/0036, 28.06.2017
VwGH: Weder das B-VG noch das VwGVG kennen den Begriff "Ermessens(Wert)entscheidungen". Was das LVwG damit meint, ist unklar. Selbst wenn man annehmen wollte, damit seien Ermessensentscheidungen iSd Art 130 Abs 3 B-VG gemeint, wird damit aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Zum einen ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bei Ermessensentscheidungen durch die Rsp des VwGH grundsätzlich geklärt. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 1. März 2016, Ra 2015/11/0106, ausgesprochen, dass seine (umfangreiche) Rsp zu Art 130 Abs 2 B-VG (alt) auf die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Behörden durch die Verwaltungsgerichte (Art 130 Abs 3 B-VG (neu)) übertragbar ist. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass es noch ungeklärte Detailfragen in diesem Zusammenhang gibt. Eine solche noch zu klärende Detailfrage zeigt die Revisionszulassungsbegründung des LVwG aber nicht auf. Aus dieser ganz allgemein gehaltenen Zulassungsbegründung geht weder hervor, welche konkrete Frage iZm dem Themenbereich Ermessensentscheidungen zu klären sein soll, noch warum dieser Themenbereich für die Entscheidung über die Revision überhaupt eine Rolle spielen soll.