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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit Rahmenverträge (hier: Kassenvertrag mit Krankenkasse) eine taugliche Grundlage für eine Pfandrechtserstreckung nach § 299 EO bilden können

Bei den von den Betreibenden behaupteten Ansprüchen des Verpflichteten gegen die erste Drittschuldnerin (Krankenkasse) handelt es sich unzweifelhaft um fortlaufende – auf einem Rahmenvertrag (Kassenvertrag) beruhende – Bezüge iSd § 299 Abs 1 EO

21. 08. 2017
Gesetze:   § 299 EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Umfang des Pfandrechts, fortlaufende Bezüge, Pfandrechtserstreckung, Belegarzt, Rahmenvertrag, Kassenvertrag

 
GZ 3 Ob 108/17d, 04.07.2017
 
OGH: Gem § 299 Abs 1 EO erstreckt sich das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge.
 
Der Begriff der „fortlaufenden Bezüge“ ist nicht allzu eng auszulegen; wesentlich ist nur, dass aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis mehrfach Forderungen des Verpflichteten entstehen. Zu den fortlaufenden Bezügen iSd § 299 Abs 1 EO gehören Leistungen jeder Art, die aus einem fortdauernden Vertragsverhältnis oder aus einem einheitlich wirkenden Rechtsgrund dem Berechtigten fortlaufend zufließen. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Rechtsgrund, aus dem die fortlaufenden Bezüge zustehen, ein ähnliches Vertragsverhältnis wie bei Gehaltsbezügen aus einem Angestelltenverhältnis sei, sondern nur, dass es ähnlich wie bei einem Gehalt fortlaufende Bezüge aus einem wie immer gearteten Rechtsverhältnis sind.
 
Unter § 299 Abs 1 EO fallen nach der Rsp insbesondere regelmäßig und fortlaufend aufgrund eines dauernden Vertragsverhältnisses bezogene Provisionen, wiederkehrende Tantiemenbezüge eines Komponisten aus einem Rechtsverhältnis zur Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, und – außerhalb des Anwendungsbereichs der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG – alle auch erst künftig fällig werdenden Forderungen an Mietzinsen oder Kautionen. Es wurde auch bereits judiziert, dass zu den fortlaufenden Bezügen iSd § 299 Abs 1 EO Forderungen aus einem bestehenden Lieferungsvertrag ebenso wie die Bezüge eines Vertragsarztes der Krankenkasse gehören.
 
Ausgehend von dieser Rsp handelt es sich bei den von den Betreibenden behaupteten Ansprüchen des Verpflichteten gegen die erste Drittschuldnerin (Krankenkasse) entgegen der Ansicht des Rekursgerichts unzweifelhaft um fortlaufende – auf einem Rahmenvertrag (Kassenvertrag) beruhende – Bezüge iSd § 299 Abs 1 EO.
 
Das Rekursgericht hat grundsätzlich richtig erkannt, dass den behaupteten Ansprüchen des Verpflichteten als Belegarzt gegen die zweite Drittschuldnerin (Betreiberin des [Beleg-]Spitals) im – mangels gegenteiligen Vorbringens hier als gegeben anzunehmenden – Regelfall ein Rahmenvertrag zugrunde liegt. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts schadet es allerdings nicht, dass der Honoraranspruch des Verpflichteten aufgrund seiner Tätigkeit als Belegarzt den Abschluss gesonderter Behandlungsverträge mit den einzelnen Patienten voraussetzt. Dass der Verpflichtete laufend Gegenleistungen für die vom Pfandrecht erfassten laufenden Bezüge zu erbringen hat, hindert die Pfandrechtserstreckung nach § 299 Abs 1 EO nicht. Die rechtliche Position des Belegarztes gegenüber dem Belegspital entspricht insofern der eines Arztes, der aufgrund eines Kassenvertrags mit der Krankenkasse dieser gegenüber ebenfalls nur Anspruch auf Vergütung jener Leistungen hat, die er für seine (bei der Krankenkasse versicherten) Patienten auf Basis der mit diesen geschlossenen Behandlungsverträge erbracht hat.
 
 

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