Die vom Berufungsgericht aus den Umständen dieses Falls (Kaufanbot iZm dem Mietvertragsabschluss und dessen Befristung bis drei Monate vor Ablauf des befristeten Mietverhältnisses) gezogene Schlussfolgerung, dass der hypothetische Parteiwille nicht auf eine vom Bestand des Mietvertrags unabhängige Ausübung der Kaufoption bzw darauf gerichtet war, im Insolvenzfall nicht nur das Mietverhältnis allenfalls vorzeitig zu beenden (was möglicherweise nicht rechtswirksam ist), sondern im Insolvenzfall vom Wegfall der Kaufoption auszugehen, bildet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung
GZ 4 Ob 100/17k, 27.07.2017
OGH: Die Vorinstanzen gingen zu Recht davon aus, dass das Kaufanbot, auf das sich der Kläger stützt, nach § 26 Abs 2 IO zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung bleiben Anträge, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner noch nicht angenommen worden sind, aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
Ob dies der Fall ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Im Hinblick auf die gebotene Beurteilung des Kaufanbots nach § 26 Abs 2 IO kann § 25b Abs 2 IO von vornherein nicht angewendet werden; dieser regelt nämlich nur die Auflösung oder den Rücktritt von Verträgen, also von zweiseitigen Rechtsgeschäften. Andernfalls hätte § 26 Abs 2 IO keinerlei Anwendungsbereich. Die Berechtigung des hier klageweise geltend gemachten Anspruchs hängt daher nicht davon ab, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion von § 25b IO zu billigen ist oder nicht. Es kommt darüber hinaus auch nicht darauf an, ob die Beklagte den Mietvertrag wirksam vorzeitig auflösen konnte oder dieser in den Anwendungsbereich des MRG fällt.
Die vom Berufungsgericht aus den Umständen dieses Falls (Kaufanbot iZm dem Mietvertragsabschluss und dessen Befristung bis drei Monate vor Ablauf des befristeten Mietverhältnisses) gezogene Schlussfolgerung, dass der hypothetische Parteiwille nicht auf eine vom Bestand des Mietvertrags unabhängige Ausübung der Kaufoption bzw darauf gerichtet war, im Insolvenzfall nicht nur das Mietverhältnis allenfalls vorzeitig zu beenden (was möglicherweise nicht rechtswirksam ist), sondern im Insolvenzfall vom Wegfall der Kaufoption auszugehen, bildet jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.