Jedenfalls bei privatrechtlicher Gestaltung der Verjährungsfrage zu Lasten des Insolvenzentgeltfonds kann dieser Umstand im IESG-rechtlichen Verfahren selbständig geprüft werden; in diesem Fall ist auch die rechtskräftige Entscheidung über den Verjährungseinwand im Vorverfahren nicht von der Bindungswirkung nach § 7 Abs 1 IESG umfasst
GZ 8 ObS 2/17b, 22.02.2017
OGH: Die Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ist iSd § 1 Abs 2 IESG eine im Verfahren nach dem IESG von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung. Dadurch wird zunächst zum Ausdruck gebracht, dass im IESG-Verfahren die Erhebung eines Verjährungseinwands (§ 1501 ABGB) nicht erforderlich ist.
In der Rsp sind im gegebenen Zusammenhang zudem folgende Grundsätze anerkannt:
- Dem Anerkenntnis verjährter Entgeltforderungen durch den Dienstgeber und dessen Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, kommt nur im Verfahren gegen den Dienstgeber Relevanz zu.
- Eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags über ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns (Stundungsvereinbarung), die im Ergebnis auf einen Verjährungsverzicht hinausläuft, ist nur gegenüber dem Dienstgeber wirksam.
- Im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemachte (geprüfte) Einwände, etwa des Verfalls oder der Verjährung, können im IESG-Verfahren selbständig geprüft werden.
- Ein rechtskräftiges Versäumungsurteil schließt die amtswegige Wahrnehmung der Verjährung nicht aus.
Nach den dadurch zum Ausdruck gebrachten Wertungen soll eine für den Arbeitnehmer günstigere privatrechtliche Gestaltung der Verjährungsfrage, die ihrem Wesen nach einem Verjährungsverzicht entspricht, zu Lasten des Fonds ausgeschlossen sein. Dies steht mit dem weiteren Grundsatz im Einklang, dass aus IESG-rechtlicher Sicht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit der geltend gemachten Forderung und dem Sicherungsbegehren bestehen soll.
In diesem Sinn hat der OGH in der Entscheidung 8 ObS 5/14i ausgesprochen, dass der Arbeitnehmer, der sich sein Entgelt nicht auszahlen lässt, sondern dieses seinem Arbeitgeber auf dessen Verlangen stundet, wie bei jeder Stundung einer ungesicherten Forderung ein Insolvenzrisiko übernimmt. Dieses Risiko, das mit der Länge des Stundungszeitraums ansteigt, kann nicht über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus wirksam auf die Beklagte überwälzt werden.
Die zitierte Entscheidung betrifft zwar eine Stundungsvereinbarung. Die darin angestellten Überlegungen gelten für ein Anerkenntnis des Arbeitgebers, das im Ergebnis wie ein Verjährungsverzicht wirkt, aber gleichermaßen. Dabei ist es nach den anzustellenden Wertungen zum Schutz des Insolvenzentgeltfonds gleichgültig, ob das Anerkenntnis des Arbeitgebers im Verein mit einer schlüssigen Annahme durch den Arbeitnehmer als Stundungsvereinbarung qualifiziert wird, wie dies das Berufungsgericht im Anlassverfahren getan hat, oder ob das Anerkenntnis nach § 1497 ABGB zu einer Unterbrechung der Verjährung führt, wofür die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil im Vorprozess sprechen.
Jedenfalls bei privatrechtlicher Gestaltung der Verjährungsfrage zu Lasten des Insolvenzentgeltfonds kann dieser Umstand im IESG-rechtlichen Verfahren selbständig geprüft werden. In diesem Fall ist auch die rechtskräftige Entscheidung über den Verjährungseinwand im Vorverfahren nicht von der Bindungswirkung nach § 7 Abs 1 IESG umfasst.