Es kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass der Börseabgang einer AG infolge deren Verschmelzung auf eine nicht börsenotierte Holding zu einem Wertverlust der Streubesitzaktien infolge deren eingeschränkter Handelbarkeit führen wird
GZ 6 Ob 221/16t, 23.06.2017
OGH: Rechtsmissbrauch bzw Schikane liegt auch dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung das lautere Motiv bzw die lauteren Motive eindeutig überwiegen oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
Durch die hier von der Hauptversammlung der AG beschlossene Verschmelzung der börsenotierten AG auf eine nicht börsenotierte Holding (für die gem § 221 Abs 2 AktG eine Mehrheit von 75 % ausreicht) werden die Beteiligungsverhältnisse zwar nicht verändert, weil die Aktionäre im selben Verhältnis an der Holding beteiligt sein würden. Allerdings ist mit einem Börseabgang eine erschwerte Handelbarkeit der delisteten Aktien verbunden. Auch wenn „die Ankündigung des Börserückzugs“ nicht regelmäßig zu einem Kursverlust führt, kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass der „erfolgte Börseabgang“ der AG infolge deren Verschmelzung auf die Holding zu einem Wertverlust der Streubesitzaktien infolge deren eingeschränkter Handelbarkeit führen wird. Denn realistischerweise werden die Streubesitzaktien in diesem Fall nur noch an die Gruppe der Mehrheitsaktionäre veräußerbar sein.
Stellt man hier die Interessenlagen einander gegenüber, so ist auf Seiten des Streubesitzes zu beachten, dass sich diese Aktionäre bewusst an einem Börseunternehmen beteiligten, welcher Umstand (die Börsenotierung) zu einer marktmäßigen Preisbildung der Aktie führen sollte; für sie war es nicht absehbar, dass die beklagte AG durch einseitige gesellschaftsrechtliche Maßnahmen gerade dieses Preisbildungsinstrument beseitigen und ihnen dadurch einen Wertverlust zufügen würde. Demgegenüber kommt den von der beklagten AG ins Treffen geführten Argumenten eine untergeordnete Bedeutung zu: Sowohl die Wettbewerbsnachteile als auch die Kosten einer Börsenotierung waren zum Zeitpunkt des Börsegangs entweder bekannt oder mussten jedenfalls bekannt sein. Die Beklagte legt nicht dar, aufgrund welcher nachträglich hervor gekommener Umstände diese Nachteile entstanden sein sollen. Zwischen den abzuwägenden Interessen der Anfechtungswerber und der Beklagten besteht somit ein krasses Missverhältnis. Die Handlungsmotive auf Seiten der beklagten AG vermögen (auch wenn eine konkrete Schädigungsabsicht gar nicht vorgelegen haben mag) nicht dazu zu führen, dass dies einen (weitgehenden) Verlust der Beteiligungswerte der Streubesitzaktionäre rechtfertigt.
Damit erfolgte die Mehrheitsbeschlussfassung zur die Verschmelzung der beklagten AG auf die Holding aber rechtsmissbräuchlich, ohne dass es einer grundsätzlichen Beantwortung der Frage bedürfte, ob ein unechtes bzw kaltes Delisting (etwa) durch Verschmelzung auf eine nicht börsenotierte Gesellschaft aufgrund der gegebenen Gesetzeslage nicht ohnehin per se unzulässig ist.