Der Stimmrechtsausschluss tritt nicht nur für den betroffenen Aktionär ein, sondern gilt für jeden, der seine Stimmberechtigung von diesem - etwa als (fremdnütziger)Treuhänder - ableitet
GZ 6 Ob 221/16t, 23.06.2017
OGH: Nach § 125 Satz 1 AktG kann niemand für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn ua darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist. Für Aktien, aus denen ein Aktionär nach dieser Norm das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden (§ 125 Satz 2 AktG).
Ein Stimmverbot tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied ein, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. Der Stimmrechtsausschluss tritt nicht nur für den betroffenen Aktionär ein, sondern gilt für jeden, der seine Stimmberechtigung von diesem - etwa als (fremdnütziger)Treuhänder - ableitet.
§ 125 AktG wäre zu eng, wenn durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft und Einbringung der Aktien das Stimmrecht wieder aufleben würde und ein Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss in der zwischengeschalteten Gesellschaft sehr wohl das Stimmrecht für die Entlastung als Vorstand der AG ausüben könnte, obwohl er dies als Aktionär ohne Einschieben dieser Zwischengesellschaft nicht könnte.