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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsvorschüsse iSd § 3 UVG – zielführende Exekution iZm falscher / unbekannter Adresse des Unterhaltsschuldners

Auch wenn das unzuständige Gericht den Antrag gem § 44 JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (iSe „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG) sein; maßgeblich ist vielmehr das Einlangen des Exekutionsantrags beim zuständigen Gericht, soweit dieses auch ex ante als zuständig erkennbar war; einem durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kind ist es daher– selbst im Fall häufigen Arbeitsplatz- oder Wohnsitzwechsels durch den Unterhaltsschuldner – zumutbar, jene Maßnahmen zu setzen, die eine zielführende Exekutionsführung ermöglichen; es ist immer eine Beurteilung des Einzelfalls, in welchem Umfang eine Verpflichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers angenommen wird, vor einem Exekutionsantrag bestimmte Erhebungsmaßnahmen durchzuführen, um (möglicherweise) eine aktuelle Adresse des Unterhaltsschuldners zu eruieren; das Mindeste bei einem Unterhaltsschuldner mit häufigen Wohnsitzwechsel ist eine ZMR-Abfrage

21. 08. 2017
Gesetze:   § 3 UVG, § 8 UVG, § 231 ABGB, § 44 JN, § 4 EO, § 18 EO, § 19 EO
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, zielführende Exekution, unbekannte Adresse des Unterhaltsschuldners, ZMR-Abfrage, unzuständiges Gericht, Überweisung

 
GZ 10 Ob 7/17b, 18.07.2017
 
OGH: Nach stRsp können Unterhaltsvorschüsse iSd § 3 UVG nur dann gewährt werden, wenn das Kind vorher Schritte initiiert hat, um den gesamten laufenden Unterhalt durch eine zielführende Exekution auf die künftig fällig werdenden laufenden Bezüge des Unterhaltsschuldners hereinzubringen. Aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der zwangsweisen Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen muss der Exekutionsantrag grundsätzlich zielführend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch zu lukrieren. An den Exekutionsantrag sind daher inhaltliche Anforderungen zu stellen, die ihn – ex ante aus Sicht des Antragstellers betrachtet – zur sofortigen Geschäftsbehandlung geeignet erscheinen lassen. In diesem Sinn ist das Einlangen bei dem (ex ante betrachtet) zuständigen Gericht notwendig. Auch wenn das unzuständige Gericht den Antrag gem § 44 JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (iSe „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG) sein. Maßgeblich ist vielmehr das Einlangen des Exekutionsantrags beim zuständigen Gericht, soweit dieses auch ex ante als zuständig erkennbar war.
 
Einem durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kind ist es daher – selbst im Fall häufigen Arbeitsplatz- oder Wohnsitzwechsels durch den Unterhaltsschuldner – zumutbar, jene Maßnahmen zu setzen, die eine zielführende Exekutionsführung ermöglichen. Es ist immer eine Beurteilung des Einzelfalls, in welchem Umfang eine Verpflichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers angenommen wird, vor einem Exekutionsantrag bestimmte Erhebungsmaßnahmen durchzuführen, um (möglicherweise) eine aktuelle Adresse des Unterhaltsschuldners zu eruieren. Das Mindeste bei einem Unterhaltsschuldner mit häufigen Wohnsitzwechsel ist eine ZMR-Abfrage. Eine solche wurde auch durchgeführt, allerdings ohne Ergebnis.
 
Auch wenn als erste Information des Kinder- und Jugendhilfeträgers über die aktuelle Adresse des Unterhaltsschuldners durch das Gericht die Zustellung des Unterhaltserhöhungsbeschlusses vom 23. August 2016, 9 Pu 82/16h-15, am 26. August 2016, also an dem Tag, an dem die Vorschussanträge eingebracht wurden, aktenkundig ist, ist unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls doch davon auszugehen, dass die Gründe dafür, dass der Exekutionsantrag beim unzuständigen BG Villach eingebracht wurde, im Bereich des Kinder- und Jugendhilfeträgers liegen. Nach dem Vorbringen in der Rekursbeantwortung vom 6. 10. 2016 (ON 41) wurde bereits am 10. 6. 2016 der Versuch unternommen, dem Unterhaltsschuldner ein Aufforderungsschreiben an der ***** Wien, R*****gasse 26, zuzustellen. Aufgrund der Unzustellbarkeit wurde der – richtige – Schluss gezogen, dass der Vater an dieser Adresse (R*****gasse 26) nicht wohnhaft sei. Allerdings lag die Ursache dafür in der Angabe einer unrichtigen Hausnummer. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass bei Verwendung der richtigen Hausnummer (21/Hof 2) eine Zustellung möglich gewesen wäre und nicht zu der unzutreffenden Schlussfolgerung des Kinder- und Jugendhilfeträgers geführt hätte, eine Exekution beim zuständigen Gericht in Wien sei nicht möglich.
 
Das Argument, das Einlangen der Exekutionsanträge beim zuständigen Gericht sei deshalb nicht notwendig, weil die Exekution vom (unzuständigen) BG bewilligt worden sei, ist nicht tragfähig. Zur Bewilligung der Exekution ist ausschließlich das in den §§ 18 und 19 EO bezeichnete Exekutionsgericht zuständig (§ 4 EO). Bei der Exekution auf (nicht verbücherte) Forderungen hat das Gericht als Exekutionsgericht einzuschreiten, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§ 18 Z 3 EO). Dieser wird durch den Wohnsitz bestimmt (§ 66 Abs 1 JN). Infolge des Wohnsitzes des Unterhaltsschuldners in ***** Wien wäre ein BG in Wien zur Bewilligung der Exekution ausschließlich zuständig gewesen (§ 51 EO), sodass das BG Villach seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen hat. Kann das zuständige Gericht ermittelt werden, ist das Verfahren gem § 44 Abs 1 JN an dieses zu überweisen. Eine Überweisung ist aber laut Aktenlage nicht erfolgt. Ungeachtet der Erteilung der Exekutionsbewilligung durch das unzuständige Exekutionsgericht bleibt die Antragstellung bei diesem Gericht ex ante betrachtet demnach nicht zielführend.
 
 

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