Das Berufungsgericht hat lediglich 50 % dieser Kosten als die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälernd berücksichtigt; diese Rechtsansicht ist im Hinblick auf die wesentlich kostengünstigeren Reisemöglichkeiten mit Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln jedenfalls vertretbar
GZ 7 Ob 25/17b, 05.07.2017
OGH: Ob bestimmte Ausgaben des Unterhaltspflichtigen dem Grunde nach geeignet sind, dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage zu schmälern, ist Rechts- und nicht Tatfrage.
Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn das Gericht zweiter Instanz erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat. Insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den OGH zugängliche erhebliche Rechtsfrage.
Das Berufungsgericht stellt – entgegen der Darstellung des Klägers – den Fortbildungsbedarf von Ärzten nicht in Frage. Strittig ist insoweit nur, ob dem Kläger die Kosten eines Privatflugzeugs zur Anreise zu den Orten der Fortbildungsveranstaltungen in voller Höhe als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anzuerkennen sind. Das Berufungsgericht hat lediglich 50 % dieser Kosten als die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälernd berücksichtigt. Diese Rechtsansicht ist im Hinblick auf die wesentlich kostengünstigeren Reisemöglichkeiten mit Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln jedenfalls vertretbar. Mit diesen Verkehrsmitteln lassen sich die erforderlichen Reisebewegungen auch im Vergleich zu Privatflügen bei vorausschauender Planung in Abstimmung mit dem Ordinationsbetrieb durchaus zeitsparend organisieren. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wurde daher schon in der die nämlichen Parteien betreffenden Entscheidung 7 Ob 273/04d als unbedenklich erkannt. Für eine davon abweichende Beurteilung bietet die Revision des Klägers keinen Anlass.
Das Berufungsgericht hat – wiederum entgegen der Darstellung des Klägers – die 50 % der Reisekosten nicht so behandelt als wären sie nicht angefallen, sondern es hat sie zu 50 % nicht als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt. Die aus der steuerlichen Anerkennung der gesamten Reisekosten erzielten Steuervorteile hat der Kläger zur Gänze tatsächlich lukriert; die Unterhaltsberechtigte daran teilhaben zu lassen, hält sich im Rahmen bereits vorliegender Rsp.
Ob die dem Kläger für den Erwerb eines Instrumentenflugscheins aufgelaufenen Kosten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls. Da das Berufungsgericht den Kläger vertretbar und im Einklang mit der Entscheidung 7 Ob 273/04d auf kostengünstigere Anreisemöglichkeiten zu Fortbildungsveranstaltungen verwiesen hat, ist auch die Verneinung der Abzugsfähigkeit der Kosten für den Instrumentenflugschein folgerichtig und ebenfalls durch die bezeichnete Vorentscheidung gedeckt.